Gefahrgutlenkerschulungen – Anerkennung als Schulungsveranstalter
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Allgemeine Informationen
Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, benötigen dafür eine entsprechende Ausbildung und eine Gefahrgutlenkerbescheinigung (Ausweis). Schulungskurse für Gefahrgutlenkerinnen/Gefahrgutlenker dürfen nur von Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die mit Bescheid als solche anerkannt wurden. Ausschließlich diese dürfen die Bescheinigungen (Ausweise) ausstellen. Über Anträge auf Anerkennung entscheidet die zuständige Landeshauptfrau/der zuständige Landeshauptmann. Die Schulungsveranstalterinnen/der Schulungsveranstalter selbst und auch das Lehrpersonal müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Zuständige Stelle
- Landeshauptfrau/Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich sich die Schulungsräumlichkeiten der Veranstalterin/des Veranstalters befinden
- Befinden sich die Schulungsräumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptleuten, so sind deren Stellungnahmen einzuholen
- Über Änderungsanträge entscheidet die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, die/der den Anerkennungsbescheid erlassen hat
Verfahrensablauf
Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten.
Für die Ausstellung der Gefahrgutlenkerbescheinigung im Scheckkartenformat erhält die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria. Die Zugangsberechtigung übermittelt die Landeshauptfau/der Landeshauptmann mit dem Anerkennungsbescheid oder mit einem ergänzenden Bescheid, wenn dies beantragt wird.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals (Nachweise in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen)
- Detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen
- Dokumentation über die Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher
- Lehrmittel
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
- Katalog der Prüfungsfragen
- Ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 290 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 72 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 15, 16, 18 und 23c Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie