Abmelden von Personal
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Person, deren Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) endet, muss die dienstgebende Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) unaufgefordert abmelden.
Betroffene Unternehmen
jede/jeder Dienstgebende
Voraussetzungen
Es muss ein laufendes Pflichtversicherungsverhältnis bzw. eine Beitragspflicht nach dem BMSVG bestehen.
Fristen
Die Abmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Abmeldung muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) erfolgen.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (→ ÖGK) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Auf der Abmeldung muss jenes Datum stehen, an dem der Entgeltanspruch und das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet. Nur das Ende des Entgeltanspruchs ist bekannt zu geben,
wenn lediglich dieser endet, das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis jedoch aufrecht bleibt
(zum Beispiel Karenzurlaub, Präsenzdienst).
Wenn sich sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung ergibt, hat auf der Abmeldung der Zeitraum der Kündigungsentschädigung vor dem Zeitraum der Urlaubsersatzleistung zu stehen.
Das Entgeltanspruchsende muss sich dabei mit jenem Datum decken, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird. Das korrekte Abmeldedatum ist der letzte Tag der durch Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung bedingten verlängerten Pflichtversicherung.
Der Abmeldegrund ist unbedingt anzugeben.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch,
gelten als nicht erstattet.
Für Meldungen von natürlichen Personen im Rahmen von Privathaushalten (die pflegebedürftige Dienstgeberin bspw. macht für den Pfleger eine Änderungsmeldung bei der Sozialversicherung) gibt es eine Ausnahme. Sie gelten auch außerhalb der Datenfernübertragung als ordnungsgemäß erstattet
- bei Unzumutbarkeit (zum Beispiel bei fehlender EDV-Ausstattung) bzw. wenn
- sie nachweislich durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen waren und deshalb nicht innerhalb der Meldefrist hätten erstattet werden können.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Eine Abschrift der Abmeldung ist der dienstnehmenden Person so rasch wie möglich zu geben.
Liegt ein Meldeverstoß vor, können Säumniszuschläge angelastet werden.
Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 33, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Zum Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. den Lohnverrechnungssoftwares zu finden.
Authentifizierung und Signatur
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele andere Onlineverfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Ratgeber zur USP-Registrierung (→ BMF).
Hilfs- und Problemlösungsdienste
ELDA-Competence-Center (→ ÖGK)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger