Bilanzbuchhaltungsberufe – Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Voraussetzungen

Anzeige des Ruhens der Befugnis.

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde ( WKO)

Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft