Arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen

Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die die Dienstleistung persönlich erbringen, gibt es keine Einschränkungen. Es ist keine Arbeitsbewilligung notwendig.

Hinweis

Überwiegt die wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers vom auftraggebenden Unternehmen, dann erfolgt die Tätigkeit nicht auf selbstständiger Basis. Es liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis oder ein Dienstverhältnis vor. Die Entsendung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist zu melden.

Arbeitnehmende

Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Arbeitgebende ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (insbesondere eines Werkvertrages) zu Auftraggebenden/Arbeitgebenden mit Betriebssitz in Österreich entsenden.

Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle

Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben die Betriebsentsendung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden.

Weiterleitung an das Arbeitsmarktservice

Die ZKO leitet die Meldung an das Arbeitsmarktservice weiter, wenn die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat entsandten Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen der Schweiz) stammen.

Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung

Für drittstaatsangehörige Arbeitskräfte eines Unternehmens mit Betriebssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat stellt das Arbeitsmarktservice eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn

  • die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt und
  • während der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Weiterführende Links

Zum Formular

Meldung einer Entsendung nach Österreich – Formular ZKO 3 ( formularservice.gv.at)

Rechtsgrundlage

Entsenderichtlinie ( EK)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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