Ziviltechniker – Ruhen der Befugnis
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Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Fristen
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft