Strahlenschutzregister
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Zentralen Strahlenschutzregister sind seit Inkrafttreten der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2006 in Betrieb. Es wurde damit die Möglichkeit geschaffen, den strahlenschutzrechtlichen Meldeverpflichtungen online nachzukommen. Seit dem Jahr 2020 muss die Meldung online über die Zentralen Strahlenschutzregister erfolgen. Auf die Strahlenschutzregister haben sowohl die Meldeverpflichteten als auch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff.
Datenbankbetreiber ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Der Zugang zu den Zentralen Strahlenschutzregistern erfolgt unter strahlenregister.gv.at (→ BMK) (Zentrales Dosisregister) und edm.gv.at (→ BMK) (Zentrales Quellenregister). Eine Beschreibung zum Vorgehen ist auf strahlenschutz.gv.at (→ BMK) zu finden.
Das Zentrale Quellenregister
Meldepflichtig sind Inhaberinnen/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung. Dazu zählen auch Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung. Die Meldepflichten erstrecken sich auch auf Verwenderinnen/Verwender von bauartzugelassenen Geräten.
Zu melden sind umschlossene radioaktive Stoffe, herrenlose (also aufgefundene) Strahlenquellen, radioaktiv kontaminiertes Material sowie bauartzugelassene Geräte.
Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung haben die Pflicht, das Inverkehrbringen der Geräte zu melden. Diese Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und umfasst nicht nur Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten, sondern auch reine Röntgengeräte.
Verwenderinnen/Verwender eines bauartzugelassenen Geräts sind verpflichtet, dieses im Zentralen Quellenregister (→ BMK) zu administrieren. Dazu gehören die Meldungen über eine Weitergabe, wenn radioaktive Stoffe enthalten sind, auch über die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie einen Verlust oder Diebstahl.
Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber, die Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausführen, haben für diese Quellen im Zentralen Quellenregister zu melden:
- die Herstellung,
- den Bezug,
- die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
- die Weitergabe innerhalb Österreichs,
- die Verbringung ins Ausland,
- die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie
- den Verlust oder Diebstahl
Das Zentrale Dosisregister
Im Zentralen Dosisregister (→ BMK) werden die Ergebnisse der physikalischen und ärztlichen Kontrolle strahlenexponierter Arbeitskräfte gespeichert.
Daten aus der Dosisermittlung werden von den ermächtigten Dosismessstellen in das Zentrale Dosisregister (→ BMK) übertragen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ergebnisse der Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder Dosisermittlung für fliegendes Personal. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung die Angaben zum Unternehmen und zur strahlenexponierten Arbeitskraft vollständig an die Messstelle weitergegeben hat.
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, die Untersuchungen gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung durchführen, übertragen die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung in die Datenbank.
Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für die Beschäftigung externer Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Zentralen Dosisregister (→ BMK). Dieser wird benötigt, um Strahlenschutzpässe online zu beantragen und zu administrieren (zum Beispiel Eintragung der monatlichen Dosisbilanzierung). Der Strahlenschutzpass ist nur mehr für im Ausland tätige externe Arbeitskräfte verpflichtend und kann nun auch für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A oder B ausgestellt werden.
Betroffene Unternehmen
Inhaberinnen/Inhaber strahlenschutzrechtlicher Bewilligungen, die strahlenexponierte Arbeitskräfte beschäftigen, haben die Ermittlung der Personendosis und – für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A − die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu veranlassen. Dies gilt auch für Unternehmen, die aufgrund einer erhöhten Strahlenexposition bei Arbeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen oder durch Radon am Arbeitsplatz zur Dosisermittlung verpflichtet sind. Die Übertragung der Daten in das Zentrale Dosisregister (→ BMK) erfolgt durch die ermächtigten Dosismessstellen.
Beabsichtigt eine Genehmigungsinhaberin/ein Genehmigungsinhaber, Arbeitskräfte in fremden Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Ausland einzusetzen, ist für diese ein Strahlenschutzpass zu beantragen.
Dem Zentralen Dosisregister (→ BMK) gegenüber meldepflichtig ist jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber, die/der umschlossene radioaktive Stoffe besitzt. Meldepflichtig ist auch, wer beabsichtigt, umschlossene radioaktive Stoffe aus dem Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland zu verbringen (siehe Kapitel "Verbringung radioaktiver Stoffe").
Das Inverkehrbringen bauartzugelassener Geräte − auch reiner Röntgengeräte − ist durch die Zulassungsinhaberin/den Zulassungsinhaber unverzüglich im Zentralen Dosisregister (→ BMK) zu erfassen. Die Verwenderin/der Verwender muss im System registriert sein, um das Gerät (und gegebenenfalls die radioaktive Quelle) im Zentralen Quellenregister zu administrieren. Eine Meldepflicht besteht bei Bezug, bei einer Weitergabe, der Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, Verbringung, der Abgabe als radioaktiver Abfall sowie bei Verlust oder Diebstahl.
Voraussetzungen
Registrierung im Zentralen Quellenregister
- als Inhaberin/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung
- als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung
- als Verwenderin/Verwender eines bauartzugelassenen Geräts
Registrierung im Zentralen Dosisregister
- als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für Arbeiten externer Arbeitskräfte, sofern diese Arbeiten im Ausland durchgeführt werden und die externen Arbeitskräfte Strahlenschutzpässe benötigen
- als ermächtigte Dosismessstelle
- als ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt
Zuständige Stelle
Die Strahlenschutzregister werden vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK) geführt.
Kontakt: strahlenregister@bmk.gv.at
Verfahrensablauf
Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister bedarf keines behördlichen Verfahrens – außer der einmaligen Registrierung und Freischaltung durch die zuständige Stelle.
Die Registrierung erfolgt unter strahlenregister.gv.at (→ BMK) (Zentrales Dosisregister) bzw. edm.gv.at (→ BMK) (Zentrales Quellenregister).
Kosten
Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister ist gebührenfrei.
Zusätzliche Informationen
- Zentrales Dosisregister (strahlenregister.gv.at) (→ BMK)
- Zentrales Quellenregister (edm.gv.at) (→ BMK)
- strahlenschutz.gv.at (→ BMK)
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 77, 78, 79, 81, 82, 84, 88, 91 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- §§ 26, 27, 33, 35 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz:
- §§ 98, 99, 100 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
Experteninformation
- Datenschutzinformation zum Zentralen Dosisregister (→ BMK)
- Datenschutzinformation zum Zentralen Quellenregister (→ BMK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie