Steuerliche Gewinnermittlung

Ausgangsgrößen für die Steuerberechnung

Wenn es darum geht, die Höhe der zu zahlenden Steuern zu berechnen, müssen Unternehmen dem Finanzamt bestimmte Erfolgsgrößen melden. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden am Gewinn des Unternehmens bemessen. D.h. der Unternehmensgewinn bildet die Bemessungsgrundlage für Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Ermittlung der Ausgangsgrößen

Wenn es um die Gewinnermittlung geht, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um dem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:

Unternehmen können gesetzlich verpflichtet sein, eine bestimmte Gewinnermittlungsart anzuwenden. Es gibt aber auch Wahlmöglichkeiten, die Unternehmen zu ihrem Vorteil nutzen sollten.

Wer sich z.B. die Mühe sparen möchte, einwandfreie Belege zu sammeln und buchhalterisch zu erfassen, kann unter gewissen Voraussetzungen die Betriebsausgaben auch im Wege der Pauschalierung vereinfacht ermitteln.

Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung

Unternehmen müssen Bücher und Aufzeichnungen führen, anhand derer am Ende eines Geschäftsjahres der Gewinn ermittelt wird. Je nach Gewinnermittlungsart bestehen unterschiedliche Anforderungen an das Führen von Büchern und Aufzeichnungen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind verpflichtet, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Journal)
  • Wareneingangsbuch
  • Anlagenverzeichnis
  • Lohnkonten, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden
  • Eventuell Registrierkasse

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind nicht verpflichtet, zum Jahresende eine Inventur durchzuführen.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen hingegen die doppelte Buchführung anwenden und jeden Geschäftsfall im Grundbuch (Journal) sowie im Hauptbuch auf den Sachkonten erfassen (Soll- und Habenbuchung). Zum Nachweis von Gewinnen oder Verlusten bzw. allgemein zur Information über die finanzielle Situation des Unternehmens sind sie verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss bzw. einen Konzernabschluss zu erstellen. Im Jahresabschluss werden die finanzielle Lage und der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens dem Erfolg aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr gegenübergestellt. Ein Jahresabschluss muss eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.

Hinweis

Unternehmen müssen auch aufgrund umsatzsteuerlicher Vorschriften Aufzeichnungen führen. Bei der Umsatzsteuer stellt das Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung dar. Die Umsatzsteuerbeträge der einzelnen vom Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen werden zusammengezählt und ergeben in Summe die Umsatzsteuerzahllast. Von der Umsatzsteuerzahllast kann die für erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen bezahlte Vorsteuer abgezogen werden. Demnach ergibt sich am Ende der Abrechnungsperiode entweder eine Zahllast oder eine Gutschrift.

Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundesministerium für Finanzen