Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Allgemeine Informationen

Die CLP-Verordnung legt fest, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen. Diese beziehen sich sowohl auf physikalische Gefahren als auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Solche gefährlichen Stoffe und Gemische müssen entsprechend gekennzeichnet und verpackt werden. Dabei sind die CLP-Verordnung, insbesondere Titel II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und Titel IV (Verpackung), zu beachten.

Verpackungen solcher gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Vom Inhalt darf nichts nach außen gelangen.
  • Die Verpackungsmaterialien sowie deren Verschlüsse dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
  • Verpackungen und Verschlüsse dürfen sich nicht lockern und müssen den Beanspruchungen standhalten.
  • Bei wiederverschließbaren Behältern darf vom Inhalt nichts austreten.
  • Verpackungen dürfen die Neugier von Kindern nicht fördern. Sie dürfen nicht zu Verwechslungen für Konsumentinnen/Konsumenten führen. Bezeichnungen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden, sind verboten!
  • Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.1.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit kindergesicherten Verschlüssen versehen.
  • Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.2.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen.
  • Für flüssige, für Verbraucherinnen/Verbraucher bestimmte Waschmittel, stehen die Anforderungen in Anhang II Punkt 3.3 der CLP-Verordnung.

Verpackungen müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft mit den Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Gemischen gekennzeichnet werden.

Allgemeine Anforderungen der Kennzeichnung (in deutscher Sprache):

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, wenn diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
  • Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18 CLP-Verordnung
  •  wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend das entsprechende Signalwort gemäß Artikel 20 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 CLP-Verordnung

Mit 1. Jänner 2021 kam es zu Änderungen hinsichtlich der Harmonisierten Meldung für die gesundheitliche Notversorgung. Ab diesem Zeitpunkt ist auf den Gebinden bestimmter gefährlicher Gemische (Artikel 45 CLP-Verordnung) ein eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier – UFI) anzubringen. Zu beachten sind die unterschiedlichen Anwendungstermine in Anhang VIII.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Chemiepolitik und Biozide ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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