Außergewöhnliche Fälle nach dem Arbeitszeitgesetz

In außergewöhnlichen Fällen werden insbesondere folgende Regelungen nicht angewandt:

  • Begrenzung der Normalarbeitszeit
  • Begrenzung der Höchstarbeitszeit
  • Ruhepausen
  • tägliche Ruhezeit

Der Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich bleibt jedoch aufrecht.

Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, die

  • zum Abwenden einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens notwendig sind.

Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere Maßnahmen nicht möglich sein.

Es gibt Sonderregelungen für Bäckerbetriebe und Krankenanstalten.

Anzeigepflicht

Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die angeführten Regelungen nicht eingehalten werden können, sind der Arbeitsinspektion ( BMAW) schriftlich binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe und die Zahl der betroffenen Beschäftigten anzugeben.

Kosten

Die Anzeige ist von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Weiterführende Links

Arbeitszeit - Meldung der Beschäftigung über Höchstgrenzen - AZG-20

Rechtsgrundlagen

§ 20 Arbeitszeitgesetz (AZG)

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft