Umbauten

Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag, neuerlich zugelassen wird. Damit ist die NoVA beispielsweise auch bei einem Umbau bzw. einer Umtypisierung (z.B. Lkw auf Wohnmobil) zu leisten.

Die NoVA ist in solchen Fällen grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung ( oesterreich.gv.at) des umgebauten bzw. umtypsierten Kraftfahrzeuges zu bemessen.

Ein leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1 / KN 8704) wurde erstmalig im April 2018 in Österreich zugelassen. Aufgrund der Einstufung als Nutzfahrzeug in die Position 8704 der KN unterliegt die Zulassung im April 2018 nicht der NoVA.

Im März 2024 erwirbt die Person A das Fahrzeug und lässt es in ein Wohnmobil (Klasse M1) umbauen. Im Zuge der Prüfung und Genehmigung des umgebauten Fahrzeugs durch die Landesprüfstellen wird eine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank gesetzt. Nach dem Umbau soll das Fahrzeug im Mai 2024 in Österreich zugelassen werden.

Die Zulassung unterliegt der NoVA. Diese ist anhand der Rechtslage im März 2024 zu berechnen. Die Abfuhr der NoVA ist zudem Voraussetzung für die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank und somit für die Zulassung im Inland.

Ein leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) wurde erstmalig im April 2022 in Österreich zugelassen. Seit 1. Juli 2021 unterliegen auch leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) der NoVA. Das Fahrzeug unterliegt daher bereits bei Erwerb bzw. bei erstmaliger Zulassung der NoVA.

Im März 2024 erwirbt die Person A das Fahrzeug und lässt es in ein Wohnmobil (Klasse M1) umbauen. Nach dem Umbau soll das Fahrzeug im Mai 2024 in Österreich zugelassen werden.

Die Zulassung als Wohnmobil (Klasse M1) unterliegt nicht neuerlich der NoVA.

Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Mitgliedstaat der europäischen Union zugelassen waren und anschließend umtypisiert und nach Österreich importiert werden. Auch bei diesen ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des umgebauten bzw. umtypiserten Kraftfahrzeuges in Kraft steht.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen