Abfallerzeugung – Gefährliche Abfälle

Laut Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle:

  • jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem "g" (gefährlich) oder mit einem "gn" (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind;
  • jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
  • bestimmte Arten von Aushubmaterial.

Das aktuelle Abfallverzeichnis enthält eine genaue Auflistung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle gelten.

Gefährliche Abfälle fallen in allen Wirtschaftsbranchen, aber auch als Problemstoffe in privaten Haushalten an. Die relevantesten Mengen gefährlicher Abfälle stammen aus der Bodensanierung, der Metallindustrie und der chemischen Industrie.

Weiterführende Links

Abfallverzeichnis ( BMK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion