Abfall – Behandlungsauftrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Behörde muss mit Bescheid die notwendigen Maßnahmen auftragen und/oder das rechtswidrige Handeln untersagen, wenn
- Abfälle nicht ordnungsgemäß gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- es geboten ist, Abfälle schadlos zu behandeln, um Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen zu vermeiden.
Hinweis
Der Behandlungsauftrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Eigentümerin/dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden bzw. deren Rechtsnachfolgerin/dessen Rechtsnachfolger erteilt werden.
Betroffene Unternehmen
- Abfallverantwortliche bzw. Verursacherin/Verursacher von öffentlicher Gefährdung oder
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Liegenschaftseigentümerin/Liegenschaftseigentümer oder deren/dessen Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern wie z.B. EU-Mitgliedstaaten, wenn sie für Abfälle in Österreich verantwortlich sind.
Voraussetzungen
In der Regel ist verpflichtet, wer
- für die ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung, Verbringung oder Behandlung von Abfällen verantwortlich ist oder
- eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (auch schuldlos) verursacht hat.
Die Eigentümerin/der Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, kann verpflichtet werden, wenn
- die eigentlich verpflichtete Person nicht feststellbar ist oder
- diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrages rechtlich nicht imstande ist oder
- aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann.
Der Behandlungsauftrag ist insbesondere dann möglich, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer der Liegenschaft der Lagerung oder Ablagerung der Abfälle zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
Auch die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger der Eigentümerin/des Eigentümers der Liegenschaft haftet, wenn sie/er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (→ Stadt Wien)
- Wenn bestimmte Maßnahmen (z.B. Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen) im Zusammenhang mit rechtlich oder faktisch stillgelegten Deponien erforderlich sind: Landeshauptfrau/Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Behörde wird von Amts wegen tätig.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Rechtsgrundlagen
§§ 73, 74 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie