Einreichen von Steuererklärungen

Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften – Feststellungserklärung) sind samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt ( BMF) einzureichen.

Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Weitere Services/Fristverlängerung) eingebracht werden.

Bei Vertretung durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter (bzw. durch einen berechtigten Revisionsverband) sind im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung auch längere Fristen möglich.

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt.

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Weiterführende Links

FinanzOnline ( BMF)
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Rechtsgrundlagen

  • Fristen zum Einreichen von Abgabenerklärungen: § 134 Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Quotenregelung: § 134a BAO
  • Verspätungszuschlag: § 135 BAO
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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