Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte

Allgemeine Informationen

Ausländische Herstellerinnen/Hersteller können eine bevollmächtigte Person bestellen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) verantwortlich ist.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden.

Wenn eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine bevollmächtigte Person bestellt hat und diese die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, entfallen die Verpflichtungen der Importeurinnen/Importeure hinsichtlich der Elektro- und Elektronikgeräte dieser Herstellerin/dieses Herstellers.

"Hersteller-Begriff"

  • Ausländischer Hersteller: Als Herstellerin/Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräte gilt jede Person, die
    1. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat hat und
    3. eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihre Verpflichtungen bestellt hat.
  • Ausländischer Fernabsatzhändler: Jede Person, die Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Aufgaben des Bevollmächtigten

Die/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen nach dem AWG und der EAG-VO für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die ausländische Herstellerinnen/Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben. Das ist zum Beispiel:

  • Meldung der Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzt wurden sowie der Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet wurden
  • Information über Art, Umfang und Änderungen der Bevollmächtigung an jede betroffene Importeurin/jeden betroffenen Importeur von Elektro- und Elektronikgeräten, sowie über die jeweils sie/ihn betreffenden Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, für die die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber verantwortlich ist
  • Übermittlung einer Liste der betroffenen Importeurinnen/Importeure an das Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg)

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Österreichische Herstellerinnen/Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, sind verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine bevollmächtigte Person zu benennen. Diese ist für die Erfüllung der Herstellerpflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist.

Betroffene Unternehmen

  • Ausländische Herstellerinnen/Hersteller
  • Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler
  • Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler, die Elektro- oder Elektronikgeräte in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung der/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der Herstellerin/des Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie
    • die vertragliche Sicherstellung,
      • dass der/dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, Verträge abzuschließen, die die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichten und
      • dass alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)
Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

Personen, die als Bevollmächtigte bestellt werden möchten, müssen sich zuerst auf edm.gv.at (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch "Hersteller/sonstige Meldepflicht") registrieren. Dann müssen sie über edm.gv.at eine Vollmacht an das BMK übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) registriert, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg vor.

Hinweis

Die Eintragung im Tätigkeitsprofil der/des Bevollmächtigten erfolgt dabei für alle potenziell möglichen Bevollmächtigungsbereiche (Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen) und nicht ausschließlich für den jeweils beantragten Bereich.

In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA registriert diese/diesen anhand der übermittelten Daten im ZAReg.

Anschließend werden der/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält.

Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim Helpdesk von edm.gv.at anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).

Fällt die Prüfung der Vollmacht negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Es besteht die Möglichkeit, dieselbe Person als Bevollmächtigte für Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte und als Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte oder als Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren zu bestellen. Dazu sind jedoch entweder jeweils getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht vorzulegen, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten, Verpackungen oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht.

Bestehen von einer/einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Verpackungen oder Batterien und wird eine Bevollmächtigung für Elektrogeräte angestrebt, sollte, um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie