Architekt (EU/EWR/Schweiz) – Grenzüberschreitende Dienstleistung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten auf einem der in § 2 ZTG angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, dürfen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs 3 ZTG genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Hinweis
Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.
Voraussetzungen
- die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz,
- die Niederlassung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes einer Architektin/eines Architekten,
- die fachliche Befähigung,
- die Ausübung des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat der Dienstleisterin/des Dienstleisters nicht reglementiert ist,
- eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.
Die Dienstleisterin/der Dienstleister ist verpflichtet die österreichischen Berufs- und Standesregeln einzuhalten und hat vor Erbringung der Dienstleistung die Dienstleistungsempfängerin/den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
- das Register, in dem sie/er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
- Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
- die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen die Dienstleisterin/der Dienstleister angehört,
- die Berufsbezeichnung oder ihren/seinen Befähigungsnachweis,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Eine Eintragung in die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker ist nicht erforderlich.
Verfahrensablauf
Es muss keine Anzeige an eine Behörde erbracht werden.
Zusätzliche Informationen
Informationen für Architekten (→ zt)
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 4, 31 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft