Das Abfallende für bestimmte Arten von Bruchglas

Allgemeine Informationen

Die Verordnung über das Abfallende von bestimmten Arten von Bruchglas regelt europaweit einheitlich das Abfallende für Bruchglas.

Das Abfallende tritt erst ein, sobald die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer den Abfall an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer weitergibt.

Betroffene Unternehmen

Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer, die das Ende der Abfalleigenschaft von Bruchglas deklarieren wollen.

Voraussetzungen

Bruchglas wird dann nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung von der Erzeugerin/dem Erzeuger an eine andere Besitzerin/einen anderen Besitzer

  • das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas wie auch die der Verwertung zugeführten Abfälle bestimmten Kriterien genügen, die in den Anhängen der Verordnung geregelten sind,
  • das Verwertungsverfahren selbst in Einklang mit Kriterien durchgeführt wird, die im Anhang der Verordnung näher definiert sind,
  • die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer eine Konformitätserklärung erstellt hat und ein Qualitätsmanagementsystem anwendet und
  • das Bruchglas für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen bestimmt ist.

Fristen

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer muss Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen für mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer stellt sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden und hat für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung mit bestimmten Angaben auszustellen. Diese Konformitätserklärung muss von der Erzeugerin/vom Erzeuger oder von der Einführerin/dem Einführer beim Transport an die nächste Besitzerin/den nächsten Besitzer der Bruchglassendung mitgeführt und übergeben werden.

Weiters muss die Erzeugerin/der Erzeuger oder die Einführerin/der Einführer Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen für mindestens sieben Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Wunsch vorlegen. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist erlaubt.

Die Erzeugerin/der Erzeuger hat überdies ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, mit dem die Einhaltung der Kriterien für das Eintreten des Abfallendes nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Konformitätserklärung
  • Qualitätsmanagementsystem

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie