Einkommensteuerpflicht

Einkommensteuerpflichtig in Österreich sind nur natürliche Personen. Das österreichische Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Welche Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der österreichischen Einkommensteuer (ESt) unterliegen.

Daneben können auch Personen ohne inländischen Wohnsitz mit bestimmten inländischen Einkünften in Österreich steuerpflichtig sein ("beschränkte Steuerpflicht"). Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, können EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Dadurch werden die persönlichen Verhältnisse steuerlich berücksichtigt , vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von zumindest 12.816 Euro gewährt.

Hinweis

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es sogenannte "Doppelbesteuerungsabkommen", die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Für Gebiete, mit denen kein gültiges Abkommen abgeschlossen worden ist, erfolgt eine allfällige Entlastung nach Maßgabe der Doppelbesteuerungsverordnung.

Welche Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, ist nicht entscheidend. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich über einen längeren Zeitraum immer wieder als solche nutzen. Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein.

Personen haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wenn sie sich nicht nur vorübergehend (z.B. für einen Urlaub, eine Geschäftsreise etc.), sondern offensichtlich über längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich tritt die unbeschränkte Steuerpflicht auf jeden Fall ein − und zwar rückwirkend.

Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, werden alle ihre in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) in Österreich steuerlich erfasst.

Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beschäftigt sind oder in Österreich Einkünfte (z.B. Pension) beziehen, jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – beschränkt steuerpflichtig.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können in Österreich eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dadurch bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird jedoch im Rahmen der Veranlagung ein Betrag von 10.486 Euro zur Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht miteinbezogen wird. Der Grund dafür ist, dass das steuerfreie Existenzminimum durch den Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Aufgrund der in Österreich geltenden Steuerfreigrenze von 12.816 Euro verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige somit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.330 Euro.

EU- und EWR-Bürgerinnen/EU- und EWR-Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber ihre Haupteinkünfte in Österreich haben (90 Prozent der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 12.816 Euro), können die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte steuerlich erfasst und es wird das volle steuerfreie Existenzminimum von 12.816 Euro berücksichtigt. Außerdem können persönliche Absetzbeträge und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Die Steuerpflicht in Österreich kann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden, zum Beispiel, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitgeberin/einen ausländischen Arbeitgeber hat und nur kurzfristig in Österreich tätig wird. Die wichtigsten Informationen zu den Doppelbesteuerungsabkommen finden sich auf der Homepage des BMF (siehe weiterführende Links).

Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der einzelnen Einkünfte.

Diese lassen sich in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte etc.)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind – zu mehr als 25 Prozent, bei einer Beteiligung unter 25 Prozent liegt nicht selbständige Arbeit vor)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens bzw. durch Vermietung hinausgehen)

Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen, Pensionisten/Pensionistinnen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden). Für ab 1. Jänner 2011 angeschaffte und ab 1. April 2012 veräußerte Kapitalanlagen fallen auch Substanzgewinne (z.B. Überschuss aus dem Verkauf von Aktien) grundsätzlich unter die Kapitelertragsteuer und sind damit endbesteuert.
  • Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen ( oesterreich.gv.at), Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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