Gefährliche Chemikalien – Sicherungsmaßnahmen

Allgemeine Informationen

Besteht durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt, verfügt die für die Überwachung zuständige Behörde (Bund oder Bundesland) über notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung. Dazu zählen die Verpflichtung zur Rücknahme bereits verkaufter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen. Notwendige Maßnahmen können auch ergriffen werden, wenn

Die Behörde ordnet die Maßnahmen mittels Bescheid an. Bei unmittelbar drohender Gefahr werden die Maßnahmen von den Behörden auch ohne Bescheid ergriffen. Die derart getroffenen Maßnahmen werden automatisch aufgehoben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid ausgestellt wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Rechtsgrundlagen

§ 70 Chemikaliengesetz (ChemG)

Experteninformation

Chemiepolitik und Biozide ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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