Pflichten in Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch (Lenkprotokoll)
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Allgemeine Informationen
Lenkerinnen/Lenker müssen nach dem Arbeitszeitgesetz ein Fahrtenbuch führen, wenn das Kraftfahrzeug
- nicht unter die "Kontrollgeräte-Verordnung" fällt,
- ein Kontrollgerät auch nicht freiwillig verwendet wird und
- keine sonstige Ausnahme von der Fahrtenbuchpflicht vorliegt.
Seit 1. Jänner 2018 hat dies in Form eines Lenkprotokolls zu erfolgen.
Arbeitgeberpflichten
Auch wenn die Eintragungen in das Lenkprotokoll von den Lenkerinnen/Lenkern durchgeführt werden, bleibt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Führung verantwortlich. Insbesondere hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber folgende Vorschriften zu beachten:
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an jede Lenkerin/jeden Lenker kostenlos ausreichend Lenkprotokolle auszugeben oder das Herunterladen zu ermöglichen.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über die eingesetzten Lenkerinnen/eingesetzten Lenker zu führen.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat jeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben.
- Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift mit Datumangabe im Verzeichnis zu bescheinigen.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die abgeschlossenen Lenkprotokolle mindestens 24 Monate aufzubewahren.
- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Lenkerinnen/Lenker auf fahrtenbuchpflichtigen Kraftfahrzeugen beschäftigen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 3 Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)
Zum Formular
Auf der Website der Arbeitsinspektion stehen Muster für Lenkprotokolle (→ Arbeitsinspektion) zur Verfügung. Es können jedoch auch andere Formulare verwendet werden, die alle erforderlichen Angaben nach § 5 der Lenkprotokoll-Verordnung enthalten.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft