Formerfordernisse einer Rechnung

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmens
  • Den Namen und die Adresse der Empfängerin/des Empfängers der Lieferung oder Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zudem die UID-Nummer des empfangenden Unternehmens anzugeben, wenn das leistende Unternehmen im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
  • Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
  • Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
  • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!)
  • Das Ausstellungsdatum
  • Die fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die UID-Nummer des leistenden Unternehmens

Achtung

Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die sowohl den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens sowie des empfangenden Unternehmens als auch eine detaillierte Beschreibung der bezogenen Lieferung bzw. Leistung enthalten.

Die Angaben über das leistende Unternehmen, das empfangende Unternehmen sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oder anderen Unterlagen die eindeutige Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl bei der Ausstellerin/dem Aussteller als auch bei der Empfängerin/dem Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind. Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10 Prozent, 13 Prozent und 20 Prozent) zu trennen.

Hinweis

Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige Steuersatz angegeben wird.

Fahrausweise

Damit Fahrausweise Rechnungseigenschaft erhalten, sind im Vergleich geringere Formerfordernisse zu berücksichtigen. Wenn diese für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten sie als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs 1 UStG, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens noch Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aufweisen.

Sind diese Mindestangaben enthalten, berechtigt der Fahrausweis (als Rechnung) daher auch zum Vorsteuerabzug.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen