Kraftfahrzeugsteuererklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene
- Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
- Zugmaschinen und Motorkarren, die als solche kraftfahrrechtlich genehmigt sind, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
- Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
- Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG) verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
- In einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen
Steuerschuldner ist bei Kraftfahrzeugen, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen wurden, die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist.
In allen anderen Fällen (z.B. widerrechtliche Verwendung) die Person, die das Fahrzeug verwendet.
Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Zulassung (→ oesterreich.gv.at) und dauert bis zum Tag, an dem die Zulassung endet (tageweise Berechnung der Steuer). Angefangene Tage gelten als volle Tage.
Bei widerrechtlicher Verwendung ist die Steuer von Beginn des Kalendermonates, in welchem die Zulassung im Inland vorzunehmen gewesen wäre, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung endet, zu erheben. Die Steuer ist jedenfalls für einen Mindestzeitraum von einem Monat zu erheben.
Betroffene Unternehmen
Jede Rechtsperson, auf welche ein Kraftfahrzeug in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen ist oder die ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet, sofern dieses der Kraftfahrzeugsteuer und nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegt.
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner hat die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr innerhalb eines Monats mit dem Formular Kr20 oder formlos dem Finanzamt (→ BMF) anzuzeigen.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die für das betreffende Kalendervierteljahr zu entrichtende Steuer ist von der Steuerschuldnerin/dem Steuerschuldner selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Die Entrichtung hat somit für das
- erste Kalendervierteljahr bis zum 15. Mai
- zweite Kalendervierteljahr bis zum 15. August
- dritte Kalendervierteljahr bis zum 15. November
- vierte Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar des Folgejahres
zu erfolgen.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Formular Kr1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Als Hilfe zum Ausfüllen des Formulars Kr1 kann das Formular Kr2 – Erläuterungen zur Kraftfahrzeugsteuererklärung (Kr 1) für das jeweilige Jahr herangezogen werden.
Zuständige Stelle
- Für Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, ist für die Erhebung der Steuer das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.
- Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt Österreich zuständig.
Verfahrensablauf
Die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr ist innerhalb eines Monats mit dem Formular Kr20 oder formlos dem Finanzamt (→ BMF) anzuzeigen.
Im Inland sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben. Werden derartige Aufzeichnungen aus anderen Gründen geführt, so sind eigenständige Aufzeichnungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer nicht erforderlich.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist vierteljährlich selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonates (15.5., 15.8., 15.11., 15.2.) an das Finanzamt abzuführen.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Formular Kr1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
Stellt das Finanzamt eine unrichtige Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer fest, wird diese mit Bescheid festgesetzt.
Erforderliche Unterlagen
Der Abgabenerklärung sind keine besonderen Unterlagen anzuschließen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Eine Übermittlung der Abgabenerklärung über FinanzOnline ist nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- Kraftfahrzeugsteuererklärung – Kr1
- Kraftfahrzeugsteuererklärung – Erläuterungen – Kr2
- Kraftfahrzeugsteuergesetz – Anzeige – Kr20
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen