Lebensmittelsicherheit – Schlachtbetriebe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn die/der über diese Tiere Verfügungsberechtigte eine schriftliche Bestätigung ausstellt.
Betroffene Unternehmen
Halterinnen/Halter von Nutztieren, die diese an einen zugelassenen Schlachthof abgeben.
Fristen
Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Zuständige Stelle
Die Übergabe der schriftlichen Bestätigung sowie die ordnungsgemäße Aufbewahrung obliegt der/dem über die Tiere Verfügungsberechtigten. Etwaige Kontrollen erfolgen durch die von der Landeshauptfrau/von dem Landeshauptmann betrauten Personen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Rückstandskontrollverordnung (RückstkontrollV)
- VO (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung, der Text ist in den Tierbegleitscheinen eingearbeitet.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz