Abfallsammlung und -behandlung – Fachkundige Personen in Gemeinden
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gemeinden müssen fachkundige Personen für das Sammeln und/oder Behandeln von Abfällen bestellen.
Hinweis
Das gilt sowohl für das Sammeln und/oder Behandeln von nicht gefährlichen als auch von gefährlichen Abfällen.
Betroffene Unternehmen
Gemeinden, die Abfälle sammeln und/oder behandeln.
Voraussetzungen
Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:
- Kenntnisse betreffend Einstufung, Gefährdungspotenzial und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle
- Chemische Grundkenntnisse
- Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
- Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
- Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
- Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten
Zuständige Stelle
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die fachkundige Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Zusätzliche Informationen
Scheidet die fachkundige Person aus, muss die Gemeinde unverzüglich eine neue fachkundige Person nennen.
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie