Kontrollgerät – Unternehmenskarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Seit Mai 2006 müssen EU-weit alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von über 3,5 t und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Das digitale Kontrollgerät ersetzt analoge Kontrollgeräte (Fahrtenschreiber) mit Schaublatt. Ein Unternehmen, das ein solches Kraftfahrzeug einsetzt, braucht eine "Unternehmenskarte". Damit können die in einem digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten dem Unternehmen zugeordnet und die Daten heruntergeladen werden. Die Unternehmenskarte muss bei einer dazu ermächtigten Einrichtung (Autofahrerclubs) beantragt werden.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
- inländischem Kennzeichen und
- einem (gemeinsamen) höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t und Busse ab neun Sitzplätzen
zur Güter- oder Personenbeförderung einsetzt.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
Zuständige Stelle
Ermächtigte Einrichtungen: Autofahrerclubs → ARBÖ und → ÖAMTC
Verfahrensablauf
Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
- Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt
- Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) notwendig
- Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden
Kosten
Es ist ein Kostenersatz in der Höhe von 85 Euro zu entrichten.
Zusätzliche Informationen
Online-Ratgeber Lkw-Kontrollgerät (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 102d Abs 1, 103b Kraftfahrgesetz (KFG)
- Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Zum Formular
Digitaler Tachograph – Unternehmenskarte – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie