Übermittlung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Lohnzettel muss Folgendes enthalten:

  • alle im amtlichen Formular vorgesehenen Daten, die für die Erhebung der Abgaben maßgeblich sind
  • Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
  • Sonderzahlungen

Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf dem Lohnzettel, welcher der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.

Nimmt das Unternehmen nach Übermitteln eines Lohnzettels Ergänzungen am Lohnkonto vor und betreffen diese Ergänzungen die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis

Auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann vom arbeitgebenden Unternehmen einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber die Lohnzetteldaten vom Unternehmen erhalten hat, dient er nur zur Information der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Es ist nicht notwendig, diesen Lohnzettel anlässlich einer allfälligen (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer)Veranlagung der Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beizulegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss das Unternehmen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.

Fristen für die Übermittlung

  • In elektronischer Form: bis Ende Februar des Folgejahres
  • In Papierform: bis 31. Jänner des Folgejahres
  • Wird ein Dienstverhältnis beendet, muss das Unternehmen den Lohnzettel ebenfalls bis spätestens Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Es muss kein unterjähriger Lohnzettel mehr übermittelt werden. Eine unterjährige Übermittlung ist im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses jedoch möglich.
  • Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liquidiert, müssen die Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation übermittelt werden.

Verfahrensablauf

Das Übermitteln der Lohnzettel ist ausschließlich über Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) möglich. Eine Übermittlung von Papierlohnzetteln (Formular L16) ist nur dann erlaubt, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über keinen Internetanschluss verfügt. Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 84 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen