Erhebung Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 13 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Allgemeine Informationen

Alle österreichischen Unternehmen mit einer Gewerbeberechtigung der "Überlassung von Arbeitskräften sind zur Teilnahme an der Erhebung verpflichtet. Statistik Österreich wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der Durchführung beauftragt. Zweck der Erstellung der Statistik ist es, einen Überblick über die Überlassung von Arbeitskräften in Österreich und ins Ausland zu liefern.

Betroffene Unternehmen

Meldepflichtig sind sämtliche österreichische Unternehmen mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung der "Überlassung von Arbeitskräften". Das gilt selbst dann, wenn das Gewerbe nur als Nebentätigkeit ausgeübt werden kann.

Die Meldung muss für das gesamte Unternehmen gemacht werden. Wenn das überlassende Unternehmen mehrere Standorte in verschiedenen Bundesländern hat, sind die Daten in einer Meldung zusammenzuführen.

Voraussetzungen

Siehe betroffene Unternehmen

Fristen

Statistik Austria fordert im Juli des Erhebungsjahres dazu auf, die Meldung zu erstatten. Der Beobachtungszeitraum reicht vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.

Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit (31. Juli des jeweiligen Erhebungsjahres), d.h. bis Ende September erfolgen.

Kann das meldepflichtige Unternehmen den Einsendetermin nicht einhalten, muss Statistik Austria die für das säumige Unternehmen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber informieren.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

Statistik Austria fordert alle meldepflichtigen Unternehmen im Juli schriftlich dazu auf, ihre statistische Meldung für den Beobachtungszeitraum 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Erhebungsjahres innerhalb des gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten.

Für die Abgabe der statistischen Meldung bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin (30. September) steht das elektronische Meldesystem "eQuest-Web" zur Verfügung. Die Unternehmen erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangsdaten.

Wenn einem Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, ersucht Statistik Austria um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektteam.

Tipp

Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, erhält das auskunftspflichtige Unternehmen nach einem ersten Mahnschreiben einen RSb-Brief (Rückscheinbrief), in dem es zur Meldung aufgefordert wird. Befolgt es auch diese Aufforderung nicht, muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Bei der elektronischen Meldung über den Webfragebogen "eQuest-Webbietet werden zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Meldung sowie Erläuterungen zu den Fragebögen geboten. Weitere Informationen zu den Erhebungen sowie Hinweise und Entscheidungskriterien, welche Form der elektronischen Meldung für das jeweilige Unternehmen besser geeignet ist, finden sich auf der Website von Statistik Austria.

Tipp

Bei Problemen mit dem Webformular hilft das zuständige Projektteam weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Erhebung Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 13 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ( Statistik Austria)

Rechtsgrundlagen

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria