Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen werden. Betriebsvereinbarungen sind daher nur möglich, wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist. Der Abschluss von Vereinbarungen, die für alle Arbeitnehmenden verbindlich sein sollen, ist anders nicht möglich.
Sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorschlagen. Wenn keine Einigung zu Stande kommt, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder der Betriebsrat in einigen Fällen eine Schlichtungsstelle einbinden. Die Schlichtungsstelle kann bindend entscheiden.
Betriebsvereinbarungen treten am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Soll die Betriebsvereinbarung erst später wirksam werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
Wird ein Unternehmen in mehrere Betriebe aufgeteilt, gelten Betriebsvereinbarungen in allen Betrieben weiter.
Achtung
Wenn ein Betrieb übernommen wird, gelten die Betriebsvereinbarungen weiter, die die Vorgängerinnen/die Vorgänger abgeschlossen haben.
Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen werden.
Sie sind für die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar rechtsverbindlich. Sie können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind.
Inhalt von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen dürfen nur Angelegenheiten regeln, die ihnen durch das Gesetz oder den Kollektivvertrag zugewiesen sind.
Die meisten Ermächtigungen für Betriebsvereinbarungen sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) vorgesehen. Die Paragraphen 96, 96a und 97 dieses Gesetzes enthalten eine Liste von Angelegenheiten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können oder müssen.
Auch andere arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten solche Ermächtigungen, besonders häufig im Arbeitszeitrecht.
Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen, die keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, können von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, in denen bei Nichteinigung eine Schlichtungsstelle angerufen werden kann, dürfen nicht einseitig gekündigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Schlichtungsstelle tatsächlich entschieden hat, sondern nur darauf, dass im Streitfall eine Entscheidung der Schlichtungsstelle grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Nach der Unterzeichnung sind Betriebsvereinbarungen von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmenden zugänglicher Stelle anzuschlagen. Verantwortlich ist jedenfalls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber.
Nachdem die Betriebsvereinbarung wirksam geworden ist, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber sie an die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen übermitteln. In der Regel sind dies die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer.
Die Beendigung der Betriebsvereinbarung muss auf gleiche Weise wie der Abschluss im Betrieb kundgemacht werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung informieren.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 96, 96a und 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
- § 30 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft