Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – Pflegedokumentation

Allgemeine Informationen

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe müssen bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen enthalten.

Folgenden Personen muss auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation gewährt und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien ermöglicht werden:

  • betroffenen Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder
  • deren gesetzlichen Vertretung oder
  • Personen, die von den betroffenen Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden

Betroffene Unternehmen

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Fristen

Bei freiberuflicher Berufsausübung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§ 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

Experteninformation

Arbeitshilfe für die Pflegedokumentation ( GÖG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz