Gefahrgut – Luftfahrt – Anerkennung als Schulungsveranstalter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bestimmte Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligt sind, müssen im Sinne der internationalen Vorgaben zum "competency based training" besonders geschult werden.
Standardisierte Schulungskurse dürfen nur Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchführen, die mit Bescheid als solche anerkannt wurden. Über Anträge auf Anerkennung entscheidet die Austro Control (ACG). Auf diese Schulungskurse wird im Folgenden eingegangen.
Aufgrund einer Bedarfsanalyse maßgeschneiderte Schulungen unterliegen nicht dieser Anerkennung, müssen jedoch der ACG gemeldet werden.
Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst und das Lehrpersonal müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals (Nachweise in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen)
- Detaillierte Schulungsprogramme samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen
- Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 581 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 145 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 33 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 39, 40 und 42 Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie