Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt das Verbot, Menschen aufgrund einer Behinderung in der Arbeitswelt zu benachteiligen.
Der Schutz vor Diskriminierung gilt
- im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (einschließlich im Stadium der Anbahnung, Begründung und Beendigung) und
- in der sogenannten sonstigen Arbeitswelt (Berufsausbildung, Berufsberatung, von und in Interessensorganisationen, selbstständiger Erwerbstätigkeit etc.).
Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung ist insbesondere verboten beim
- Begründen des Arbeitsverhältnisses (Anbahnung, Bewerbung, Einstellung),
- Festsetzen der Entlohnung (Gehalt bzw. Lohn),
- Gewähren freiwilliger Sozialleistungen durch Arbeitgebende,
- Umschulen und anderen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
- beruflichen Aufstieg,
- Festlegen der sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Beenden des Arbeitsverhältnisses,
- Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses,
- Mitwirken oder Erlangen der Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung der Arbeitnehmenden bzw. der Arbeitgebenden oder in einer beruflichen Standesvertretung,
- Beanspruchen der Leistungen von Interessenvertretungen bzw. Standesvertretungen sowie
- beim Ausüben selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Vom Diskriminierungsverbot geschützt sind nicht nur Menschen mit Behinderungen selbst, sondern auch Personen, die sich in einem Naheverhältnis befinden (zum Beispiel Angehörige). Auch Belästigung wegen einer Behinderung ist Diskriminierung. Eine mittelbare Diskriminierung kann vorliegen, wenn sich Barrieren benachteiligend auswirken.
Betriebe und Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zur Beschäftigung, Berufsausübung und den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen allen Beschäftigten gleichermaßen zu ermöglichen.
Damit die Verpflichtung zur Herstellung eines barrierefreien Arbeitsumfelds zu keinen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Härten führt, gibt es eine Zumutbarkeitsklausel. Im Zuge der Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, wird die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anhand verschiedener Kriterien, wie beispielsweise dem erforderlichen Aufwand, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, beurteilt.
Achtung
Der Diskriminierungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt nur im Bereich der Bundeskompetenz. Für Landes- und Gemeindebedienstete ist ein ähnlicher Diskriminierungsschutz in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehen.
Zur Rechtsdurchsetzung gibt es die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz, teilweise auch auf Beseitigung des diskriminierenden Zustands oder auf Kündigungsanfechtung (diskriminierende Beendigungen von Arbeitsverhältnissen können gerichtlich angefochten werden). Verbeamtete müssen ihre Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend machen.
Vorm Einbringen einer Klage muss jedenfalls ein Schlichtungsverfahren (→ SMS) beim Sozialministeriumservice durchgeführt werden. Dadurch sollen außergerichtliche Einigungen gefördert werden, um langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine unabhängige Mediation (Vermittlung zwischen den Streitparteien) kostenlos in Anspruch genommen werden.
Die Landesstellen des Sozialministeriumservices sind auch Ansprechpartnerinnen in allen Fragen der Gleichstellung sowohl für Betriebe/Unternehmen als auch für Menschen mit Behinderungen.
Nähere Informationen zu arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Arbeitnehmende mit Behinderungen sowie zu Förderungen für Arbeitgebende, die Menschen mit Behinderungen einstellen, finden sich auf unseren Seiten. Auf der Website der Arbeiterkammer finden sich Informationen zur Wahl der Behindertenvertrauensperson (→ AK).
Weiterführende Links
- Arbeit und Behinderung (→ AK)
- Diskriminierung am Arbeitsplatz (→ AK)
- Begünstigte behinderte Personen (→ AK)
- Begünstigte behinderte Personen (→ SMS)
- Formular für den Antrag eines Schlichtungsverfahrens
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 7a, 7b, 7c, 7d, 7k, 7l Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- §§ 14 bis 16a Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz