Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Staaten ohne DBA
Setzt eine Unternehmerin/ein Unternehmer Aktivitäten in einem Staat, mit dem Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, so kann dies zu einer echten Doppelbesteuerung führen, da jeder der beiden Staaten besteuern darf (Österreich als Ansässigkeitsstaat der Unternehmerin/des Unternehmers, das Ausland infolge der dortigen Aktivität der Unternehmerin/des Unternehmers).
Um der Unternehmerin/dem Unternehmer die Last dieser Doppelbesteuerung zu nehmen, sieht das österreichische Steuerrecht eine einseitige Entlastungsmöglichkeit von der Besteuerung in Österreich vor. Aus Sicht des österreichischen Staates bedeutet dies einen einseitigen Steuerverzicht, wohingegen bei einem DBA der andere Staat bei spiegelbildlichem Sachverhalt ebenfalls auf Steuern verzichten muss.
Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen sieht vor, dass bei tatsächlicher Besteuerung von Einkünften aus einer Auslandsbetriebsstätte in einem Nicht-DBA-Staat bei der Einkommensteuerveranlagung in Österreich eine Steuerentlastung erfolgt.
Beträgt die Durchschnittsteuerbelastung im Ausland mehr als 15 Prozent, so sind diese Einkünfte in Österreich steuerfrei, werden aber zum Progressionsvorbehalt herangezogen. Bei niedrigerer Durchschnittsteuerbelastung im Ausland wird die tatsächlich entrichtete Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Beides wird unmittelbar in der Steuererklärung geltend gemacht und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Das Gleiche gilt für Auslandseinkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Betriebsstätte, aus einer Bauausführung oder Montage, aus einer Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit, sowie aus einer Unterhaltungsdarbietung.
Bescheid betreffend Beseitigung der Doppelbesteuerung
Ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung weder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) noch nach der Verordnung möglich, so besteht die Möglichkeit, an die Bundesministerin für Finanzen/den Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf bescheidmäßige Beseitigung der Doppelbesteuerung zu richten.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen (Bundesgesetzblatt II Nr. 474/2002)
- § 48 Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen