Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Staaten ohne DBA

Setzt eine Unternehmerin/ein Unternehmer Aktivitäten in einem Staat, mit dem Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, so kann dies zu einer echten Doppelbesteuerung führen, da jeder der beiden Staaten besteuern darf (Österreich als Ansässigkeitsstaat der Unternehmerin/des Unternehmers, das Ausland infolge der dortigen Aktivität der Unternehmerin/des Unternehmers).

Um der Unternehmerin/dem Unternehmer die Last dieser Doppelbesteuerung zu nehmen, sieht das österreichische Steuerrecht eine einseitige Entlastungsmöglichkeit von der Besteuerung in Österreich vor. Aus Sicht des österreichischen Staates bedeutet dies einen einseitigen Steuerverzicht, wohingegen bei einem DBA der andere Staat bei spiegelbildlichem Sachverhalt ebenfalls auf Steuern verzichten muss.

Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen sieht vor, dass bei tatsächlicher Besteuerung von Einkünften aus einer Auslandsbetriebsstätte in einem Nicht-DBA-Staat bei der Einkommensteuerveranlagung in Österreich eine Steuerentlastung erfolgt.

Beträgt die Durchschnittsteuerbelastung im Ausland mehr als 15 Prozent, so sind diese Einkünfte in Österreich steuerfrei, werden aber zum Progressionsvorbehalt herangezogen. Bei niedrigerer Durchschnittsteuerbelastung im Ausland wird die tatsächlich entrichtete Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet. Beides wird unmittelbar in der Steuererklärung geltend gemacht und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Das Gleiche gilt für Auslandseinkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Betriebsstätte, aus einer Bauausführung oder Montage, aus einer Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit, sowie aus einer Unterhaltungsdarbietung.

Bescheid betreffend Beseitigung der Doppelbesteuerung

Ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung weder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) noch nach der Verordnung möglich, so besteht die Möglichkeit, an die Bundesministerin für Finanzen/den Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf bescheidmäßige Beseitigung der Doppelbesteuerung zu richten.

Der Antrag gemäß § 48 Abs. 5 BAO ist postalisch an das BMF, z.H. Abteilung IV/8 zu richten:

Bundesministerium für Finanzen

z.H. Abteilung IV/8

Johannesgasse 5

1010 Wien

Sonderfall Russland und Belarus

Durch Verbalnote vom 8. August 2023 hat Russland die teilweise Suspendierung des DBA Russland (BGBl III Nr. 10/2003 idF BGBl III Nr. 89/2019) ausgesprochen. Mit Wirksamkeit 7. Dezember 2023 sind bis auf weiteres die Art. 5 bis einschließlich Art. 22, Art. 24, die Art. 26.1 und Art. 26.2 dieses DBA sowie die dazugehörigen Protokollbestimmungen als suspendiert anzusehen (BGBl III Nr. 200/2023). Durch Verbalnote vom 27. März 2024 hat Belarus die teilweise Suspendierung des DBA Belarus (BGBl III Nr. 69/2002 idF BGBl III Nr. 129/2015) ausgesprochen. Mit Wirkung ab 28. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 sind daher die Art. 10, 11 und 13 dieses DBA als suspendiert anzusehen (BGBl III Nr. 100/2024).

Die Verordnung BGBl II Nr. 474/2002, die bei Nichtanwendbarkeit eines DBA für in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige eine unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung ermöglicht, ist im Verhältnis zu Russland und zu Belarus nicht anwendbar, weil dies voraussetzt, dass kein DBA besteht. Da beide DBA dem Grunde nach noch anwendbar sind, ist diese Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt.

Bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit Österreichs und Russlands bzw. von Belarus unterliegen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 5 BAO antragsbezogen eine unilaterale Entlastungsmaßnahme im Wege der Anrechnung der in Russland bzw. in Belarus erhobenen Steuern unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrags gewährt werden. Die Anordnung einer solchen Entlastungsmaßnahme setzt die Erforderlichkeit des Ausgleichs einer in- und ausländischen Besteuerung im Sinne einer bereits eingetretenen, echten internationalen Doppelbesteuerung voraus und steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Weiterführende Informationen:

  • Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-.0317.354 (verlinken auf: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=d85b17b5-b42e-42f6-b3e9-35df57c6c05e&segmentId=b80acf54-af10-4ec5-852e-8e4e52554c64&indexName=findok-bmf&konsehId=ae1d1557-17a2-45b3-a098-551fae517d3c&recordId=b80acf54-af10-4ec5-852e-8e4e52554c64 (Russland)
  • Erlass des BMF vom 27.06.2024, 2024-0.459.298, BMF-AV Nr. 89/2024 (verlinken auf: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=4d3ce7f5-0f02-462a-b5e2-e2d86f8947d2&segmentId=42f9e77d-d2ac-4c41-a47a-cad2515cef91&indexName=findok-bmf&konsehId=b0e93cbd-38b0-4067-a550-aad939864342&recordId=42f9e77d-d2ac-4c41-a47a-cad2515cef91) (Belarus)

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen (Bundesgesetzblatt II Nr. 474/2002)
  • § 48 Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Erlass des BMF vom 30.05.2024, 2024-.0317.354 (verlinken auf: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=d85b17b5-b42e-42f6-b3e9-35df57c6c05e&segmentId=b80acf54-af10-4ec5-852e-8e4e52554c64&indexName=findok-bmf&konsehId=ae1d1557-17a2-45b3-a098-551fae517d3c&recordId=b80acf54-af10-4ec5-852e-8e4e52554c64)
  • Erlass des BMF vom 27.06.2024, 2024-0.459.298, BMF-AV Nr. 89/2024(verlinken auf: https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=4d3ce7f5-0f02-462a-b5e2-e2d86f8947d2&segmentId=42f9e77d-d2ac-4c41-a47a-cad2515cef91&indexName=findok-bmf&konsehId=b0e93cbd-38b0-4067-a550-aad939864342&recordId=42f9e77d-d2ac-4c41-a47a-cad2515cef91)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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