Pflichten österr. Unternehmer bei Inlandsaktivitäten ausl. Unternehmer

Im Allgemeinen ergeben sich für österreichische Unternehmerinnen/österreichische Unternehmer keine steuerlichen Verpflichtungen, wenn eine ausländische Unternehmerin/ein ausländischer Unternehmer für sie/ihn tätig wird.

Achtung

Diese Ausführungen betreffen nur die Einkommensteuer, nicht die Umsatzsteuer.

In bestimmten Fällen muss die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer aber von den ins Ausland bezahlten Vergütungen eine besondere Abzugsteuer nach § 99 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehalten und an das Finanzamt ( BMF) abführen. Von dieser Abzugsteuerverpflichtung gibt es wiederum Ausnahmen, z.B. aufgrund DBA-rechtlicher Bestimmungen (siehe unten).

Besondere Abzugsteuer nach § 99 EStG

Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer in Österreich tätig wird als

  • Schriftstellerin/Schriftsteller
  • Vortragende/Vortragender
  • Künstlerin/Künstler
  • Architektin/Architekt
  • Sportlerin/Sportler
  • Artistin/Artist oder als
  • Mitwirkende/Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen

sowie wenn sie/er in Österreich kaufmännische oder technische Beratung erbringt. Weitere Fälle der Abzugsteuer betreffen ins Ausland zu zahlende Lizenzgebühren und Gebühren für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. Bei dieser besonderen Abzugsteuer handelt es sich um eine Steuer mit einem fixen Steuersatz.

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Beträge des besonderen Steuerabzugs sind unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 Einkommensteuergesetz" spätestens am 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Außerdem muss sie/er die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) ohne Aufgliederung nach den einzelnen ausländischen Unternehmerinnen/Unternehmern, aber aufgegliedert nach Steuersätzen dem Finanzamt ( BMF) mitgeteilt werden (Formular E 19).

Bruttobesteuerung

Der Steuersatz beträgt 20 Prozent, bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG 27,5 Prozent. Ist der ausländische Einkünfteempfänger eine Körperschaft, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegt, kann bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG 24 Prozent Abzugsteuer einbehalten werden. Die Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der betreffenden Einnahmen ("Bruttoabzugsteuer"). Dazu zählen nicht nur das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen, sondern auch die von der österreichischen Unternehmerin/vom österreichischen Unternehmer direkt übernommenen oder ersetzten Kosten (z.B. Flugticket, Hotelrechnung). Lediglich eine enthaltene Umsatzsteuer reduziert die Bemessungsgrundlage für die besondere Abzugsteuer.

Der ausländischen Unternehmerin/dem ausländischen Unternehmer steht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Möglichkeit offen, beim österreichischen Finanzamt eine Veranlagung der Einkommensteuer zu beantragen und dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) zu berücksichtigen.

Nettobesteuerung

Bei Zahlungen an Unternehmerinnen/Unternehmer aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Steuerabzug von dem um die unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) reduzierten Entgelt berechnet werden ("Nettoabzugsteuer").

Diese Kosten müssen der österreichischen Unternehmerin/dem österreichischen Unternehmer bereits vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt worden sein. Dafür müssen geeignete Belege übergeben werden, die die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer aufzubewahren hat.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Anwendung der Nettobesteuerung, selbst dann nicht, wenn die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer Rechnungen vorlegt.  Auch in diesem Fall kann die Bruttoabzugsteuer abgeführt werden, da die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer für die Richtigkeit des Steuerabzuges haftet.

Auch in diesem Fall steht es der ausländischen Unternehmerin oder dem ausländischen Unternehmer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht offen, beim österreichischen Finanzamt eine Veranlagung der Einkommensteuer zu beantragen und dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) zu berücksichtigen.

Werden Zahlungen an andere ausländische Unternehmerinnen/Unternehmer (Subunternehmer) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht, so ist die Nettobesteuerung an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Bei der Nettobesteuerung beträgt der Steuersatz für Einkünfte bis 20.000 Euro pro Kalenderjahr 20 Prozent, für den übersteigenden Teil 25 Prozent.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Steuerpflicht (beschränkte) – Mitteilung über den Steuerabzug – E19

Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

Die besondere Abzugsteuer ist jedenfalls dann einzubehalten und abzuführen, wenn die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer aus einem Staat kommt, mit dem Österreich entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, oder wenn nach dem mit dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Unternehmerin bzw. des ausländischen Unternehmers bestehenden DBA Österreich das Besteuerungsrecht hat. Von den zum Steuerabzug verpflichtenden Tätigkeiten (siehe oben) verliert Österreich nach den DBA in der Regel sein Besteuerungsrecht bei Schriftstellenden, Vortragenden und bei der kaufmännischen oder technischen Beratung. Soll der Steuerabzug in diesen Fällen unter Berufung auf ein DBA unterlassen werden, muss die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung übergeben (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen).

Bei Zahlungen von nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr  und pro Einkünfteempfängerin bzw. Einkünfteempfänger kann die Bescheinigung der Ansässigkeit durch die ausländische Steuerverwaltung am Formular ZS-QU 1 bzw. ZS-QU 2 unterbleiben, die österreichische Unternehmerin/bzw. der österreichische Unternehmer hat aber dennoch bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Arbeitskräftegestellung (ausländischer Arbeitskräfteüberlasser, österreichischer Beschäftiger, Tätigkeit in Österreich)

Im Falle einer Arbeitskräftegestellung (im Sinne einer Passivleistung) ist aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2009/13/0031) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger für Zwecke des DBA-Rechts als Arbeitgeberin/Arbeitgeber anzusehen ist. Somit dürfen die Löhne und Gehälter der überlassenen Arbeitskräfte im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Die Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat ist hierbei irrelevant. Ist Österreich der Tätigkeitsstaat, unterliegt das Gestellungsentgelt der Abzugsteuer in Höhe von 20 Prozent auf das Brutto-Gestellungsentgelt. Regelungen zu einer allfällig zustehenden Entlastung von der Abzugsteuer finden sich in der Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung.

Weiterführende Links

Künstler und Sportler

Bei in Österreich auftretenden Künstlerinnen/Künstlern und Sportlerinnen/Sportlern schränken die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerung in Österreich ("Künstlerklausel") nicht ein, sodass der besondere Steuerabzug in der Regel auch bei Vorliegen eines DBA durchzuführen ist. Als "Künstler" gelten aufgrund eines weiten Begriffsverständnisses nicht nur klassische Künstlerinnen/Künstler, sondern auch Unterhaltungsdarbieterinnen/Unterhaltungsdarbieter . Dies gilt unabhängig davon, ob die ausländische Künstlerin/der ausländische Künstler oder Sportlerin/Sportler selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist.

Ist ein Nettobetrag vereinbart, so muss die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer (in der Regel die Veranstalterin/der Veranstalter) damit rechnen, die Abzugsteuer selbst tragen zu müssen.

Absehen vom Steuerabzug aufgrund von Geringfügigkeit

Bei ausländischen Einkünfteempfängerinnen bzw. -empfängern, deren "Österreich-Einkünfte" im Jahr den Schwellenwert von 2.000 Euro nicht überschreiten, kann die österreichische Veranstalterin bzw. der österreichische Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Steuerabzug unterlassen, hat aber bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Die Beträge gelten nach Abzug von nachgewiesenen Kostenersätzen (z.B. Flugticket, Hotelrechnung).

Weiterführende Links

Künstler-Sportler-Erlass, Keine Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG in besonders gelagerten Fällen ( BMF)

Vortragende

Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat der Staat des Auftrittes bei Vortragenden kein Besteuerungsrecht, sodass vom Steuerabzug für Vergütungen an ausländische Vortragende in diesen Fällen abgesehen werden kann (siehe oben). Ebenso kann wie bei Künstlerinnen/Künstlern und Sportlerinnen/Sportlern der Steuerabzug aufgrund von Geringfügigkeit unterbleiben (siehe oben), selbst dann, wenn die Vortragende/der Vortragende aus einem Nicht-DBA-Staat kommt.

Lizenzgebühren

Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dürfen Lizenzgebühren, die eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer an eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer bezahlt, in Österreich nicht besteuert werden. Nach manchen DBA (insbesondere mit Entwicklungsländern) hat Österreich ein der Höhe nach begrenztes Quellenbesteuerungsrecht. Wie im Kapitel "Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines DBA" dargestellt, kann eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer in diesen Fällen vom besonderen Steuerabzug absehen oder ihn auf das im DBA vorgesehene Ausmaß reduzieren (im Allgemeinen durch Vorlage des Formulars ZS-QU1 bzw. ZS-QU2).

Bei Engagement ausländischer Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler kann es schwierig sein, die Zahlungen richtig der Aktivtätigkeit (Entgelt für den Auftritt) und einer Abgeltung der Rechte (Passivleistung) zuzuordnen bzw. zwischen diesen beiden Bereichen sachgerecht abzugrenzen. Zumeist kann davon ausgegangen werden, dass neben einem Auftrittshonorar die Rechte nicht gesondert abgegolten werden.

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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