Pflichten österr. Unternehmer bei Inlandsbeschäftigung ausl. Arbeitnehmer
Allgemeines
Die lohnsteuerlichen Vorschriften sind davon unabhängig, ob die Arbeitnehmenden in Österreich oder im Ausland ansässig sind. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, z.B. bei Saisonniers. Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entziehen Österreich das Besteuerungsrecht nur insoweit, als die Arbeit außerhalb Österreichs ausgeübt wird.
Lohnsteuerabzug
Der tarifmäßige Lohnsteuerabzug ist bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die im Ausland ansässig sind, so vorzunehmen wie bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in Österreich ansässig sind (ausgenommen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag).
Lediglich dann, wenn eine im Ausland ansässige Arbeitnehmerin/oder ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer Tätigkeiten ausführt, welche – wären sie selbstständig tätig – die besondere Abzugsteuer (verlinken auf: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/einkommensteuer-ueberblick/weitere-informationen-est/internationales-steuerrecht/pflichten-bei-inlandsaktivitaeten-auslaendischer-unternehmer.html) nach § 99 EStG auslösen würden, fällt nicht die tarifmäßige, sondern eine fixe Lohnsteuer an. Diese fixe Lohnsteuer beträgt 20 Prozent bzw. 25 Prozent.
Arbeitskräftegestellung
Auch wenn die inländische Beschäftigerin/der inländische Beschäftiger für Zwecke der Anwendung eines DBA) als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin/(wirtschaftlicher) Arbeitgeber anzusehen ist, ändert das nichts an der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, wonach es häufig zu keiner Arbeitgebereigenschaft der Beschäftigerin/des Beschäftigers kommt und kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Die Einkünfte der gestellten Arbeitskräfte dürfen aber in Österreich besteuert werden. Um dieser inländischen Besteuerungspflicht nachzukommen, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG
Das Gestellungsentgelt, das die österreichische Beschäftigerin/der österreichische Beschäftiger an die ausländische Gestellerin/den ausländischen Gesteller zahlt, unterliegt der Abzugsteuerpflicht gemäß § 99 EStG. Mit der Abzugsteuer ist wirtschaftlich auch die Besteuerung der Löhne der überlassenen Arbeitskräfte miterfasst. Unterhält die ausländische Gestellerin/der ausländische Gesteller keine Betriebsstätte in Österreich, kann in der Regel aufgrund eines anwendbaren DBA eine Entlastung erfolgen. Einerseits steht die Möglichkeit einer Entlastung an der Quelle in Höhe von 30 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer offen (in den Fällen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung ist zuvor ein Befreiungsbescheid einzuholen). Andererseits kann eine Rückerstattung der Abzugsteuer beantragt werden. Die Rückerstattung wird ebenso pauschal in Höhe von 30 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer gewährt. 70 Prozent der 20-prozentigen Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt stellen eine pauschale Lohnbesteuerung dar.
2. Freiwilliger Lohnsteuerabzug (Befreiungsbescheid)
- Die zweite Möglichkeit, der Besteuerungspflicht nachzukommen, ist im Wege des freiwilligen Lohnsteuerabzugs. Diesfalls kann eine (abkommensrechtlich gebotene) vollständige Entlastung von der Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt durch Bescheid an der Quelle zugelassen werden (Befreiungsbescheid). Die Gestellerin/der Gesteller oder – alternativ – die inländische Beschäftigerin/der inländische Beschäftiger nimmt einen Lohnsteuerabzug für die überlassenen Arbeitskräfte vor. Es ist keine Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt einzubehalten und abzuführen. Sollte dennoch Abzugsteuer einbehalten werden, kann diese vollständig rückerstattet werden.
Befreiungsanträge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Webformulars (BEFBESCH) beim Finanzamt für Großbetriebe (FAG) einzubringen. Im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten ist die Entlastung an der Quelle nicht an die Beantragung eines Befreiungsbescheides geknüpft.
Weiterführende Links
- Pflichten österreichischer Unternehmer bei Inlandsaktivitäten ausländischer Unternehmer
- Rückerstattung österreichischer Abzugsteuer (→ BMF)
- Entlastung von österreichischer Abzugsteuer bei Arbeitskräftegestellung (verlinken auf: NEUE Seite auf BMF)
- Erlass zur DBA-Entlastungsverordnung (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen