Lebensmittelsicherheit – Milch, Eier, Honig

Allgemeine Informationen

Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme von der Tierhalterin/dem Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt –, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

Betroffene Unternehmen

Erstverarbeitungsbetriebe von Milch, Eiern oder Honig.

Fristen

Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Verfügungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte selbst verantwortlich. Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz