Pflichten österr. Unternehmer bei Inlandsaktivitäten ausl. Unternehmer
Im Allgemeinen ergeben sich für österreichische Unternehmerinnen/österreichische Unternehmer keine steuerlichen Verpflichtungen, wenn eine ausländische Unternehmerin/ein ausländischer Unternehmer für sie/ihn tätig wird.
Achtung
Diese Ausführungen betreffen nur die Einkommensteuer, nicht die Umsatzsteuer.
In bestimmten Fällen muss die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer aber von den an die ausländische Unternehmerin/den ausländischen Unternehmer bezahlten Vergütungen eine besondere Abzugsteuer nach § 99 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehalten und an das Finanzamt (→ BMF) abführen. Von dieser Abzugsteuerverpflichtung gibt es wiederum Ausnahmen, z.B. aufgrund DBA-rechtlicher Bestimmungen (siehe unten).
Besondere Abzugsteuer nach § 99 EStG
Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer in Österreich tätig wird als
- Schriftstellerin/Schriftsteller
- Vortragende/Vortragender
- Künstlerin/Künstler
- Architektin/Architekt
- Sportlerin/Sportler
- Artistin/Artist oder als
- Mitwirkende/Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
sowie wenn sie/er in Österreich kaufmännische oder technische Beratung erbringt. Weitere Fälle sind von der österreichischen Unternehmerin/dem österreichischen Unternehmer ins Ausland zu zahlende Lizenzgebühren und Gebühren für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. Bei dieser besonderen Abzugsteuer handelt es sich um eine Steuer mit einem fixen Steuersatz.
Die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer muss die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Beträge des besonderen Steuerabzugs unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 Einkommensteuergesetz" spätestens am 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Außerdem muss sie/er die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) ohne Aufgliederung nach den einzelnen ausländischen Unternehmerinnen/Unternehmern, aber aufgegliedert nach Steuersätzen dem Finanzamt (→ BMF) mitteilen (Formular E 19).
Bruttobesteuerung
Der Steuersatz beträgt 20 Prozent, bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG 27,5 Prozent. Ist der ausländische Einkünfteempfänger eine Körperschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt, kann bei Einkünften gemäß § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG 24 Prozent Abzugsteuer einbehalten werden. Die Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der betreffenden Einnahmen der ausländischen Unternehmerin/des ausländischen Unternehmers ("Bruttoabzugsteuer"). Dazu zählen nicht nur das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen, sondern auch die von der österreichischen Unternehmerin/vom österreichischen Unternehmer direkt übernommenen oder der ausländischen Unternehmerin/dem ausländischen Unternehmer ersetzten Kosten (z.B. Flugticket, Hotelrechnung). Lediglich eine enthaltene Umsatzsteuer reduziert die Bemessungsgrundlage für die besondere Abzugsteuer.
Der ausländischen Unternehmerin/dem ausländischen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, beim österreichischen Finanzamt als beschränkt Steuerpflichtige/beschränkt Steuerpflichtiger eine Veranlagung der Einkommensteuer zu beantragen und dabei seine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) berücksichtigt zu erhalten.
Nettobesteuerung
Bei Zahlungen an Unternehmerinnen/Unternehmer aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Steuerabzug von dem um die unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) reduzierten Entgelt berechnet werden ("Nettoabzugsteuer").
Diese Kosten müssen der österreichischen Unternehmerin/dem österreichischen Unternehmer bereits vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt worden sein. Dafür muss die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer der österreichischen Unternehmerin/dem österreichischen Unternehmer geeignete Belege übergeben, die die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer aufzubewahren hat.
Die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer ist aber nicht zur Nettobesteuerung verpflichtet, sie/er kann – auch wenn ihr/ihm die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer die Rechnungen vorlegt – die Bruttoabzugsteuer abführen, da sie/er für die Richtigkeit des Steuerabzuges haftet.
Der ausländischen Unternehmerin/dem ausländischen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, beim österreichischen Finanzamt als beschränkt Steuerpflichtige/beschränkt Steuerpflichtiger eine Veranlagung der Einkommensteuer zu beantragen und dabei ihre/seine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) berücksichtigt zu erhalten.
Macht die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Zahlungen an andere ausländische Unternehmerinnen/Unternehmer (Subunternehmer) geltend, so ist die Nettobesteuerung an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Bei der Nettobesteuerung beträgt der Steuersatz für Einkünfte bis 20.000 Euro pro Kalenderjahr 20 Prozent, für Betragsteile ab 20.001 Euro 25 Prozent.
Rechtsgrundlagen
- § 99 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Körperschaftsteuerpflicht: § 1 Abs 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Formulare
Steuerpflicht (beschränkte) – Mitteilung über den Steuerabzug – E19
Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens
Die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer hat die besondere Abzugsteuer jedenfalls dann einzubehalten und abzuführen, wenn die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer aus einem Staat kommt, mit dem Österreich entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, oder wenn nach dem mit dem Ansässigkeitsstaat bestehenden DBA Österreich das Besteuerungsrecht hat. Von den zum besonderen Steuerabzug verpflichtenden Tätigkeiten (siehe oben) verliert Österreich nach den DBA in der Regel sein Besteuerungsrecht bei Schriftstellerinnen/Schriftstellern, Vortragenden und bei der kaufmännischen oder technischen Beratung. Will die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer in diesen Fällen den Steuerabzug unter Berufung auf ein DBA unterlassen, so muss ihr/ihm die ausländische Unternehmerin/der ausländische Unternehmer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung übergeben (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen).
Bei Zahlungen von nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr kann die Bescheinigung der Ansässigkeit durch die ausländische Steuerverwaltung am Formular ZS-QU 1 bzw. ZS-QU 2 unterbleiben, die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer hat aber dennoch bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Quellensteuerentlastung (Doppelbesteuerungsabkommen) – Erklärung natürliche Person – ZS-QU1
- Quellensteuerentlastung (Doppelbesteuerungsabkommen) – Erklärung juristische Person – ZS-QU2
Arbeitskräftegestellung (ausländischer Arbeitskräfteüberlasser, österreichischer Beschäftiger, Tätigkeit in Österreich)
Im Falle einer Arbeitskräftegestellung (im Sinne einer Passivleistung) ist aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2009/13/0031) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger für Zwecke des DBA-Rechts als Arbeitgeberin/Arbeitgeber anzusehen ist. Somit sind die Löhne und Gehälter der überlassenen Arbeitskräfte im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Die Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat ist hierbei irrelevant. Wenn das DBA die Befreiungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht, sind die Vergütungen im Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers von der Steuer (unter Progressionsvorbehalt) unter bestimmten Bedingungen zu befreien. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt.
Weiterführende Links
- Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen (Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014)
- Erlass zur DBA-Entlastungsverordnung (→ BMF)
- Arbeitskräftegestellungsverordnung
Künstler und Sportler
Bei in Österreich auftretenden Künstlerinnen/Künstlern und Sportlerinnen/Sportlern gestatten die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerung in Österreich ("Künstlerklausel"), sodass der besondere Steuerabzug in der Regel auch bei Vorliegen eines DBA durchzuführen ist. Als "Künstlerinnen/Künstler" gelten dabei nicht nur klassische Künstlerinnen/Künstler, sondern dieser Begriff ist sehr weit zu verstehen, sodass auch reine Unterhaltungsdarbieterinnen/Unterhaltungsdarbieter darunter fallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausländische Künstlerin/der ausländische Künstler oder Sportlerin/Sportler selbstständig oder nicht selbstständig tätig ist.
Ist mit der Künstlerin/dem Künstler oder der Sportlerin/dem Sportler ein Nettobetrag vereinbart, so muss die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer (in der Regel die Veranstalterin/der Veranstalter) damit rechnen, die Abzugsteuer selbst tragen zu müssen.
Absehen vom Steuerabzug aufgrund von Geringfügigkeit
Bei ausländischen Künstlerinnen/ausländischen Künstlern oder ausländischen Sportlerinnen/ausländischen Sportlern, deren "Österreich-Einkünfte" im Jahr den Schwellenwert von 2.331 Euro (im Jahr 2024) nicht überschreiten, kann die österreichische Veranstalterin/der österreichische Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Steuerabzug unterlassen, hat aber bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.
Die Beträge gelten nach Abzug von nachgewiesenen Kostenersätzen (z.B. Flugticket, Hotelrechnung).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Schwellenwert zum Absehen vom Steuerabzug: § 42 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Vortragende
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat der Staat des Auftrittes bei Vortragenden kein Besteuerungsrecht, sodass vom Steuerabzug für Vergütungen an ausländische Vortragende aufgrund eines DBA in der Regel abgesehen werden kann (siehe oben). Ebenso kann bei ihnen wie bei Künstlerinnen/Künstlern und Sportlerinnen/Sportlern der Steuerabzug aufgrund von Geringfügigkeit unterbleiben (siehe oben), wenn die Vortragende/der Vortragende aus einem Nicht-DBA-Staat kommt.
Lizenzgebühren
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dürfen Lizenzgebühren, die eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer an eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer bezahlt, in Österreich nicht besteuert werden. Nach manchen DBA (insbesondere mit Entwicklungsländern) hat Österreich ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht. Wie im Kapitel "Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines DBA" dargestellt, kann eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer in diesen Fällen vom besonderen Steuerabzug absehen oder ihn auf das im DBA vorgesehene Ausmaß reduzieren (im Allgemeinen durch Vorlage des Formulars ZS-QU1 bzw. ZS-QU2).
Bei Zahlungen an ausländische Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler kann es schwierig sein, sie richtig der Aktivtätigkeit (Entgelt für den Auftritt) und einer Abgeltung der Rechte (Passivleistung) zuzuordnen bzw. zwischen diesen beiden Bereichen sachgerecht abzugrenzen. Zumeist kann man davon ausgehen, dass neben einem Auftrittshonorar die Rechte nicht gesondert abgegolten werden.
Formulare
- Quellensteuerentlastung (Doppelbesteuerungsabkommen) – Erklärung natürliche Person – ZS-QU1
- Quellensteuerentlastung (Doppelbesteuerungsabkommen) – Erklärung juristische Person – ZS-QU2
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen