Pauschalierung

Um Betriebsausgaben geltend zu machen, verlangt das Finanzamt exakt ermittelte Beträge. Unternehmerinnen/Unternehmer müssen daher in der Regel einwandfreie Belege sammeln und buchhalterisch erfassen. Wer dies stets gewissenhaft erledigt, kann einerseits keine Steuerabsetzposten verlieren bzw. auch verhindern, dass das Finanzamt eventuell eine Betriebsausgabe streicht.

Es gibt aber auch eine Gewinnermittlungsart, die durchaus erleichternd sein kann. Und zwar können unter gewissen Voraussetzungen die Betriebsausgaben auch im Wege der Pauschalierung ermittelt werden.

Bei der einkommensteuerlichen Pauschalierung unterscheidet man zwischen

  • der Gewinnpauschalierung (hier wird der Gewinn pauschaliert) und der Teilpauschalierung (hier werden nur die Betriebsausgaben ganz oder teilweise pauschaliert),
  • der Branchenpauschalierung (z.B. für Gastgewerbetreibende, Lebensmittelhändlerinnen/Lebensmittelhändler, Schriftstellerinnen/Schriftsteller, Künstlerinnen/Künstler) und der allgemeinen – nicht berufsbezogenen – Basispauschalierung sowie
  • der Kleinunternehmerpauschalierung (ab der Veranlagung 2020) für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bestimmten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, auf die im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmerregelung) anwendbar ist (hier werden die Betriebsausgaben pauschaliert).

Pauschalierungen gibt es aber nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Unternehmen können aus den Pauschalierungen, die für sie anwendbar sind, die für sie günstigste auswählen.

Bei den Einkünften aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit können die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung je nach Tätigkeit

  • entweder mit 6 Prozent, höchstens aber 13.200 Euro,
  • oder mit 12 Prozent, höchstens aber 26.400 Euro,

der Umsätze ermittelt werden. Während das Betriebsausgabenpauschale generell 12 Prozent des Nettoumsatzes (maximal 26.400 Euro) beträgt, stehen für bestimmte Tätigkeiten nur 6 Prozent des Nettoumsatzes (maximal 13.200 Euro) zu.

Voraussetzungen für die Basispauschalierung Einkommensteuer:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt,
  • die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 Euro betragen haben und
  • aus der Steuererklärung geht hervor, dass die/der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Die Pauschalierung kann ungeachtet der Höhe der Umsätze des laufenden Jahres angewendet werden.

Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln.

Die pauschale Gewinnermittlung kann für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb angewendet werden. Ausgenommen sind Einkünfte aus einer Tätigkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführerin/eines Gesellschafter-Geschäftsführers, als Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung:

  • Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen (Umsätze bis 35.000 Euro) anwendbar ist (ab der Veranlagung 2021).
  • Ab der Veranlagung 2023 wird aufgrund der aktuellen Teuerung die Umsatzgrenze um 5.000 Euro angehoben und beträgt somit 40.000 Euro.
  • Die Pauschalierung kann auch dann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deswegen nicht anwendbar ist,
    • weil auch Umsätze erzielt wurden, die als Einkünfte nicht von der Pauschalierung betroffen sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder
    • weil auf das Anwenden der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal 18.900 Euro, bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens 8.400 Euro.

Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, ist in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent oder 20 Prozent) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung. Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, sind zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.

Außerdem können ab dem Jahr 2022 das Arbeitsplatzpauschale und 50 Prozent der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen, wenn diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird, berücksichtigt werden. Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitunternehmerschaften anwendbar.

Wird von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig (Sperrfrist).

Weiterführende Links

Pauschalierung für Kleinunternehmen ( WKO)

Rechtsgrundlagen

Für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden sind branchenspezifische Prozentsätze vorgesehen. Für insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker – sind individuelle Durchschnittssätze per Verordnung festgelegt.

Mittels dieser Durchschnittssätze können nichtbuchführende Gewerbetreibende ihre Betriebsausgaben als Prozentsatz des Nettoumsatzes berechnen. Neben den Durchschnittssätzen sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  • Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten (laut Wareneingangsbuch)
  • Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen
  • Alle Abschreibungen (gewöhnliche AfA und deren Sonderformen, geringwertige Wirtschaftsgüter)
  • Steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven
  • Steuerfreie Beträge betreffend Abfertigungsansprüche
  • Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon
  • Abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen
  • Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  • Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages

Rechtsgrundlagen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Rechtsgrundlagen

§ 17 Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen