Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Im Arbeitnehmerschutz sind bestimmte Meldungen verbindlich. Im Allgemeinen gibt es dafür keine Formvorschriften. Sehr wohl ist aber deren notwendiger Inhalt festgelegt.

Bauarbeiten

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.

Die Meldung muss enthalten:

  • Genaue Lage der Baustelle
  • Zeitpunkt des Arbeitsbeginns
  • Art und Umfang der Arbeiten
  • Voraussichtliche Zahl der Beschäftigten
  • Namen der vorgesehenen Aufsichtspersonen

Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jener/jenem, die/der als erste/erster auf der Baustelle mit meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
Die Meldung kann entfallen, wenn eine Vorankündigung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz zu erstellen ist. Diese muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden.

Vorankündigung

Eine Vorankündigung ist vom Bauherren zu erstellen und zwar für Baustellen, bei denen voraussichtlich

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
  • deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung muss beinhalten:

  • Das Datum der Erstellung
  • Den genauen Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherren, der Projektleiterin/des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatorinnen/der Planungs- und Baustellenkoordinatoren
  • Angaben über die Art des Bauwerks
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen
  • Die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen

Die Vorankündigung muss bei Änderungen angepasst werden.

Besonders gefährliche Bauarbeiten

Bestimmte besonders gefährliche Bauarbeiten müssen auf jeden Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern:

  • Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen
  • Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird
  • Sandstrahlarbeiten
  • Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als fünf Meter beträgt

Asbestarbeiten

Andere meldepflichtige Tätigkeiten sind zum Beispiel Asbestarbeiten. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen vor Beginn von Arbeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Folgendes schriftlich melden:

  • Ort (Anschrift)
  • Beginn und Dauer der Arbeiten
  • Name der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
  • Art der Arbeitsvorgänge
  • Zahl der exponierten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Angaben zur Exposition
  • Beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
  • Sofern es sich um Bauarbeiten handelt: Name der vorgesehenen Aufsichtsperson

Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.

Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen muss Einsicht in die Meldung gewährt werden. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, muss den betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung gewährt werden.

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich alle Betriebe, die Bauarbeiten aller Art ausführen, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte

Vorankündigung: jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Fristen

Je nach Anlassfall muss die Meldung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Genaue Informationen zu Fristen und Terminen sind bei der Arbeitsinspektion erhältlich.

Für alle Meldungen gilt: Die Meldung muss spätestens eine Woche (Vorankündigung: zwei Wochen) vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen muss die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erstattet werden.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion  BMAW)

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Zusätzliche Informationen

Die Arbeitsinspektion bietet Formulare mit Ausfüllhilfen (Arbeitsinspektion  BMAW) an, die die gesetzlichen Voraussetzungen erklären. So kann abgeschätzt werden, ob Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von der Meldepflicht betroffen sind. Für weitere Informationen steht auch das zuständige Arbeitsinspektorat (Arbeitsinspektion  BMAW) zur Verfügung.

Weiterführender Link

Melde- und Aufzeichnungspflichten im Arbeitsschutz (Arbeitsinspektion BMAW)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare mit Ausfüllhilfen (Arbeitsinspektion  BMAW)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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