Körperschaftsteuerpflicht

Der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen nur Körperschaften. Körperschaften können juristische Personen des privaten Rechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.

Wie im Einkommensteuerrecht kann auch bei der Körperschaftsteuer eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Voraussetzung für eine unbeschränkte Besteuerung von Körperschaften ist, dass Sitz oder Geschäftsleitung im Inland liegen. Die beschränkte Steuerpflicht betrifft hingegen ausländische Gesellschaften und inländische Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR).

Als Körperschaften gelten:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.)

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind hingegen – unabhängig davon, ob dabei Gewinne erzielt werden sollen – als eigene Körperschaftsteuersubjekte unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Es muss dafür eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ihren Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der z.B. durch Gesetz, Vertrag, Satzung oder Stiftungsbrief festgelegt ist.
  • Der Ort der Geschäftsleitung ist jener Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Unternehmensleitung befindet. Er muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen.

Hinweis

Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die Maßnahmen angeordnet werden, die für die Unternehmensführung notwendig und wichtig sind.

Damit eine Körperschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, reicht es aus, dass entweder der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland ist – es müssen nicht beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst das gesamte Einkommen einer Körperschaft – ohne Rücksicht darauf, ob die Körperschaft es im Inland oder im Ausland bezieht und aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt.

Hinweis

Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten oder durch Maßnahmen auf der nationalen Ebene Österreichs kann die unbeschränkte Steuerpflicht für ausländische Einkunftsquellen eingeschränkt werden.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben ("beschränkte Steuerpflicht der ersten Art"). Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind auch Körperschaften öffentlichen Rechts und Körperschaften, die von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, z.B. gemeinnützige Körperschaften. Unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (der mit seinen Einkünften in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig ist) unterliegen Körperschaften öffentlichen Rechts mit bestimmten Kapitaleinkünften und Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen einer beschränkten Steuerpflicht ("beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art").

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind u.a. befreit:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger ( BMF)
  • Gemeinnützige Bauträger nach dem WGG, soweit sich ihre Tätigkeit auf befreite Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt
  • Unter bestimmten Voraussetzungen entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, z.B. Feuerwehrfeste
  • Bestimmte Kreditinstitute, die keinen Gewinn anstreben, sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Bodenreformgemeinschaften und Siedlungsträger
  • Pensionskassen: Teilbefreiung, die sich auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) bezieht
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen
  • Kleine Versicherungsvereine mit Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre bis 4.400 Euro jährlich
  • Landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften unter gewissen Voraussetzungen
  • Berufs- und Interessenvertretungen im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung
  • Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften für die dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Erträge

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine sogenannte "Mindestkörperschaftsteuer" an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder Null, muss die Körperschaft dennoch die Mindestkörperschaftsteuer bezahlen. Diese Mindestkörperschaftsteuer geht aber nicht verloren, sondern wird in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet. Dabei kann die Mindestkörperschaftsteuer allerdings nur auf den Betrag angerechnet werden, um den die Körperschaftsteuerschuld des jeweiligen Jahres den Mindeststeuerbetrag übersteigt.

Die Mindestkörperschaftsteuer wird anhand der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals, das für die Gründung einer Körperschaft erforderlich ist, berechnet. Sie beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestgrund- bzw. Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgebend.

Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) beträgt 70.000 Euro. Die davon kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer in Höhe von 5 Prozent beträgt somit 3.500 Euro.

Das Mindeststammkapital von GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beträgt 10.000 Euro. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 10.000 Euro, insgesamt somit 500 Euro.

Weitere Anlaufstellen

Besteuerung von Unternehmen ( Your Europe)

Rechtsgrundlagen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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