Tarifstufen
Das steuerpflichtige Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Je nach Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe gerechnet werden muss.
Für Einkommensteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2025 ein höherer Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung.
Einkommensteuertarif des Jahres 2024
Für das Jahr 2024 wurde eine Inflationsrate von 9,9 Prozent errechnet. Die Grenzbeträge der Tarifstufen wurden über die Anpassung von zwei Dritteln (6,6 Prozent) hinaus folgendermaßen angehoben:
- Die erste Tarifstufe um 9,6 Prozent
- Die zweite Tarifstufe um 8,8 Prozent
- Die dritte Tarifstufe um 7,6 Prozent
- Die vierte Tarifstufe um 7,3 Prozent
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2024 |
---|---|
12.816 und darunter | 0 Prozent |
über 12.816 bis 20.818 | 20 Prozent |
über 20.818 bis 34.513 | 30 Prozent |
über 34.513 bis 66.612 | 40 Prozent2) |
über 66.612 bis 99.266 | 48 Prozent |
über 99.266 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
über 1.000.0001) | 55 Prozent1) |
1) Befristet bis zum Jahr 2025, danach 50 Prozent.
2) Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 41 Prozent auf 40 Prozent gesenkt.
Beispiel
Das steuerpflichtigen Einkommen 2024 einer Unternehmerin/eines Unternehmers beträgt 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
12.816 x 0 Prozent | 0 Euro |
8.002 x 20 Prozent | 1.600,40 Euro |
13.695 x 30 Prozent | 4.108,50 Euro |
5.487 x 40 Prozent | 2.194,80 Euro |
Einkommensteuer 2024 | 7.903,70 Euro |
Einkommensteuertarif des Jahres 2023
Ab dem Jahr 2023 werden – um der kalten Progression entgegenzuwirken – jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die ersten beiden Tarifstufen wurden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Die übrigen Tarifstufen wurden um zwei Drittel der Inflationsrate, also um 3,47 Prozent, erhöht.
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2023 |
---|---|
11.693 und darunter | 0 Prozent |
über 11.693 bis 19.134 | 20 Prozent |
über 19.134 bis 32.075 | 30 Prozent |
über 32.075 bis 62.080 | 41 Prozent2) |
über 62.080 bis 93.120 | 48 Prozent |
über 93.120 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
über 1.000.0001) | 55 Prozent1) |
1) Befristet bis zum Jahr 2025, danach 50 Prozent.
2) Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 42 Prozent auf 41 Prozent gesenkt. Dieser verringert sich ab dem Jahr 2024 weiter von 41 Prozent auf 40 Prozent.
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen 2023 einer Unternehmerin/eines Unternehmers beträgt 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
11.693 x 0 Prozent | 0 Euro |
7.441 x 20 Prozent | 1.488,20 Euro |
12.941 x 30 Prozent | 3.882,30 Euro |
7.925 x 41 Prozent | 3.249,25 Euro |
Einkommensteuer 2023 | 8.619,75 Euro |
Einkommensteuertarif des Jahres 2022
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2022 |
---|---|
11.000 und darunter | 0 Prozent |
über 11.000 bis 18.000 | 20 Prozent |
über 18.000 bis 31.000 | 32,5 Prozent |
über 31.000 bis 60.000 | 42 Prozent |
über 60.000 bis 90.000 | 48 Prozent |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
über 1.000.000 | 55 Prozent1) |
1) Befristet bis zum Jahr 2025, danach 50 Prozent.
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen 2022 einer Unternehmerin/eines Unternehmers beträgt 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
11.000 x 0 Prozent | 0 Euro |
7.000 x 20 Prozent | 1.400 Euro |
13.000 x 32,5 Prozent | 4.225 Euro |
9.000 x 42 Prozent | 3.780 Euro |
Einkommensteuer 2022 | 9.405 Euro |
Einkommensteuertarif der Jahre 2020 und 2021
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2020 und 2021 |
---|---|
11.000 und darunter | 0 Prozent |
über 11.000 bis 18.000 | 20 Prozent |
über 18.000 bis 31.000 | 35 Prozent |
über 31.000 bis 60.000 | 42 Prozent |
über 60.000 bis 90.000 | 48 Prozent |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
über 1.000.000 | 55 Prozent1) |
1) Befristet bis zum Jahr 2025, danach 50 Prozent.
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen 2020 einer Unternehmerin/eines Unternehmers beträgt 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
11.000 x 0 Prozent | 0 Euro |
7.000 x 20 Prozent | 1.400 Euro |
13.000 x 35 Prozent | 4.550 Euro |
9.000 x 42 Prozent | 3.780 Euro |
Einkommensteuer 2020 | 9.730 Euro |
Einkommensteuertarif der Jahre 2016 bis 2019
Tarifstufen Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz 2016 bis 2019 |
---|---|
11.000 und darunter | 0 Prozent |
über 11.000 bis 18.000 | 25 Prozent |
über 18.000 bis 31.000 | 35 Prozent |
über 31.000 bis 60.000 | 42 Prozent |
über 60.000 bis 90.000 | 48 Prozent |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50 Prozent |
über 1.000.000 | 55 Prozent1) |
1) Befristet bis zum Jahr 2025, danach 50 Prozent.
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen 2019 einer Unternehmerin/eines Unternehmers beträgt 40.000 Euro. Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
11.000 x 0 Prozent | 0 Euro |
7.000 x 25 Prozent | 1.750 Euro |
13.000 x 35 Prozent | 4.550 Euro |
9.000 x 42 Prozent | 3.780 Euro |
Einkommensteuer 2019 | 10.080 Euro |
Die Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Hinweis
Dies ist der Grundfall der Einkommensteuerberechnung. In besonderen Fällen (z.B. wenn der Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt, bei vorübergehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Vorliegen zusätzlicher ausländischer Einkünfte) kann die Steuerberechnung auch etwas komplizierter ausgestaltet sein. Aus der Kombination zwischen Steuertarif und den bei nichtselbständigen Einkünften jedenfalls zustehenden Absetzbeträgen ergibt sich das jeweilige steuerfreie Basiseinkommen, das bei Zustehen weiterer Absetzbeträge noch höher sein kann.
Tipp
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mittels eines Brutto-Netto-Rechners (→ BMF) ihr Netto-Einkommen berechnen. Selbstständige können ihre jährliche Einkommensteuerschuld mit der Einkommensteuertabelle (→ BMF) ermitteln.
Mit den Steuerberechnungsprogrammen können Sie online Ihre Steuer berechnen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Berechnungsergebnissen nur um Richtwerte handelt, da nicht alle berechnungsrelevanten Daten erfasst werden können. Rechtlich gültig ist nur der Bescheid Ihres zuständigen Finanzamtes (→ BMF)!
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen