Kleinunternehmen (Regelung ab 1. Jänner 2025)
Wenn der Gesamtumsatz in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze nicht überschreitet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Österreich. Man nennt diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung".
Achtung
Für Umsätze bis 31. Dezember 2024 gilt noch die alte Rechtslage.
Allgemeines
Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, muss das Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Außerdem muss das Unternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) oder Jahreserklärung abgeben. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.
Damit die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Unternehmen muss seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU haben.
- Die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 35.000 Euro) wurde weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten.
Hat das Unternehmen seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland, gelten lediglich die oben genannten Voraussetzungen und die Kleinunternehmerregelung gilt antragslos ab dem ersten Umsatz. Soll die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden, muss die Option zur Steuerpflicht ausgeübt werden.
Anders als bei inländischen Unternehmen ist die Kleinunternehmerregelung bei Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur auf Antrag anwendbar und es sind zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Ermittlung der Kleinunternehmergrenze
Die Kleinunternehmergrenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein.
Ein Unternehmer führt im Kalenderjahr 2024 Umsätze in Höhe von 60.000 Euro aus. Im Kalenderjahr 2025 führt er Umsätze in Höhe von 49.000 Euro aus.
Lösung:
Da die Kleinunternehmergrenze im Kalenderjahr 2024 überschritten wurde, kann die Kleinunternehmerregelung auch im Kalenderjahr 2025 nicht angewendet werden.
Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sind grundsätzlich sämtliche Umsätze zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr ausgeführt wurden. Das heißt, es sind sämtliche vom Unternehmen ausgeführten B2C und B2B Umsätze miteinzubeziehen, die im Inland steuerbar sind. Umfasst sind daher auch innergemeinschaftliche Lieferungen sowie diesen gleichgestellte Verbringungen.
Nicht miteinzubeziehen sind hingegen Umsätze, die das Unternehmen eingangsseitig empfängt, auch wenn es für diesen Umsatz die Steuer schuldet (innergemeinschaftliche Erwerbe oder Empfang von Reverse Charge Leistungen).
Anders als bei der bis 31. Dezember 2024 geltenden Kleinunternehmerregelung ist jedoch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen. Das heißt, es ist das gesamte vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen.
Ein österreichischer Unternehmer bietet im Kalenderjahr 2026 eine Ausbildung zum Fitnesstrainer an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (Umsatz: 18.000 Euro) und an Unternehmerinnen/Unternehmer (Umsatz: 32.000 Euro) an. Darüber hinaus verkauft er Sportgeräte (Therabänder und Faszienrollen) an seine Kundinnen/Kunden (Umsatz: 3.000 Euro). Weiters empfängt der Unternehmer eine Beratungsleistung in Höhe von 4.000 Euro von einem deutschen Unternehmer. Die Beratungsleistung ist im Inland steuerpflichtig und es kommt Reverse Charge zur Anwendung.
Lösung:
Für Zwecke der Kleinunternehmergrenze sind folgende Umsätze zu berücksichtigen:
- Ausbildungsleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (18.000 Euro)
- Ausbildungsleistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer (32.000 Euro)
- Verkauf von Sportgeräten an Unternehmerinnen/Unternehmer und Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer (3.000 Euro)
Nicht miteinzubeziehen sind hingegen die Beratungsleistungen, die der österreichische Unternehmer von dem deutschen Unternehmen empfängt. Der für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatz im Kalenderjahr 2026 beträgt daher 53.000 Euro. Der Unternehmer ist daher als Kleinunternehmer befreit, sofern er nicht auf die Anwendung der Befreiung verzichtet.
Nicht in die Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen sind folgende Umsätze:
- Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und j, Z 9 lit b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 Umsatzsteuergesetz (UStG) (unecht) steuerfrei sind, z.B. Lieferung von Anlagengold, Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, Umsätze von Pflege- und Tagesmüttern, Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt
Hinweis
Weist ein Kleinunternehmen trotz Anwendung der Steuerbefreiung Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet es diesen Steuerbetrag dem Finanzamt, sofern es die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.
Überschreiten der Kleinunternehmergrenze
Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, kann die Kleinunternehmerbefreiung im darauffolgenden Kalenderjahr jedenfalls nicht mehr angewandt werden.
Im Kalenderjahr des Überschreitens kann die Kleinunternehmergrenze noch bis Ende des Jahres angewandt werden, wenn die Grenze um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird.
Eine österreichische Unternehmerin ist als Kleinunternehmerin von der Steuer befreit. Im Jahr 2025 erzielte sie von Jänner bis Oktober Umsätze in Höhe von 54.800 Euro. Im November verkauft sie eine weitere Ware um 500 Euro. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres erzielt sie noch Umsätze im Dezember in Höhe von insgesamt 100 Euro und somit einen Jahresumsatz in Höhe von 55.400 Euro. Die Unternehmerin kann die Steuerbefreiung für alle im Jahr 2025 erzielten Umsätze in Anspruch nehmen. Für ab 1. Jänner 2026 ausgeführte Umsätze kann sie die Befreiung in § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht mehr anwenden.
Überschreitet das Unternehmen die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10 Prozent, fällt die Befreiung für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und für alle nachfolgenden Umsätze weg.
Ein österreichischer Unternehmer ist als Kleinunternehmer von der Steuer befreit. Im Kalenderjahr 2025 erzielte er von Jänner bis Oktober Umsätze in Höhe von 54.800 Euro. Am 1. November verkauft er eine Ware im Wert von 7.000 Euro. Für den Verkauf der Ware am 1. November sowie für alle danach ausgeführten Umsätze kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht angewendet werden.
Option zur Steuerpflicht
Es besteht die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen zu verzichten und hierdurch zur Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug). Das Unternehmen muss bei Ausübung der Option zur Steuerpflicht UVAs und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen.
Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet für fünf Jahre.
Hinweis
Kleinunternehmen haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen. Für diese Zwecke können sie eine UID-Nummer beantragen (Formular U15).
Alte Rechtslage
Bis 31. Dezember 2024 können nur Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt 35.000 Euro netto, wobei eine Berechnung bei unterstellter Steuerpflicht vorzunehmen ist. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze kommt es zu einer rückwirkenden Steuerpflicht der Umsätze für das gesamte Kalenderjahr. Für weitere Informationen zur alten Rechtslage siehe die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR).
Rechtsgrundlagen
- Umsatzsteuerrichtlinien 2000 – Kleinunternehmer
- § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Progressionsabgeltungsgesetz 2025
- Abgabenänderungsgesetz 2024
- Steuerreformgesetz 2020, BGBl I Nr. 103/2019
- Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018), BGBl I Nr. 62/2018, betreffend Änderung Art 3a Abs 5 UStG ("elektronische Dienstleistungen")
Formulare
- Steuerbefreiung für Kleinunternehmer – Verzicht – U12 zur Abgabe der Verzichtserklärung
- Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – U 15 zur Beantragung einer UID-Nummer z.B. für Reverse Charge Umsätze oder innergemeinschaftliche Erwerbe
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen