Eichstelle – Akkreditierung

Allgemeine Informationen

Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.

Voraussetzungen

Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ( BEV)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft