Eichstelle – Akkreditierung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Voraussetzungen
Erfüllung der in § 35 Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegten Anforderungen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (→ BEV)
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft