Vorsteuererstattung über FinanzOnline

Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronischen Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmen aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet. Rechtsgrundlage bildet die aufgrund des § 21 Abs 9 UStG ergangene Verordnung für Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern.

Österreichischen Unternehmen steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Im USP registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.

Das Verfahren bewirkt eine Prozessvereinfachung für Unternehmen, mit der – über das elektronische Portal der jeweiligen Finanzverwaltung – Anträge auf Erstattung von Vorsteuern direkt an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden können. Die Entscheidungen werden anschließend ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt. So konnten die komplexen VAT-Refund-Prozesse in FinanzOnline zur Direktbearbeitung integriert werden.

Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung sind EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG).

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe "Welche Unterlagen sind erforderlich?") gemacht werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können (siehe "Welche Vorsteuern können erstattet werden?").

Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrags führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

Hinsichtlich der Erledigung des Antrags und der Vornahme der Erstattung gibt es einheitliche Fristen (grundsätzlich vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen der Antragstellerin/dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn diese/dieser die für sie/ihn geltenden Fristen eingehalten hat.

Das Unternehmen kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.

Weiterführende Informationen zu FinanzOnline für Unternehmen einen Leitfaden zum "Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat" sowie umsatzsteuerrechtliche Voraussetzungen zur Vorsteuererstattung finden sich auf der Seite "Vorsteuererstattungsverfahren" und in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 ( BMF) in den Rz 2836 ff.

Für Informationen zu den erstattungsfähigen/abzugsfähigen Vorsteuern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung des jeweiligen Mitgliedstaates.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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