Bilanzbuchhalter – Befreiung von der Prüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Personen, die bereits über eine Berechtigung als Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner verfügen, sind von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen. Die Gegenstände sind in der Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung 2014 (BB-PO 2014) festgelegt.
Voraussetzungen
Antrag auf Prüfungsbefreiung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich/Bilanzbuchhaltungsbehörde (→ WKO)
Hinweis
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 und 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG)
- Bilanzbuchhaltungs-Prüfungsordnung (BB-PO)
Zum Formular
Bilanzbuchhalter - Befreiung von der Prüfung
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