Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Betriebsausgaben

Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben

  • mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und
  • aus der Sicht der Unternehmerin/des Unternehmers ihrem/seinem Betrieb dienen oder sie/ihn unfreiwillig treffen und
  • nicht unter ein Abzugsverbot (u.a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.

Der Begriff "Betriebsausgaben" ist somit sehr weit. Was die eine Unternehmerin/der eine Unternehmer für ihren/seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert die andere/den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab.

Ausgaben vor Betriebseröffnung

Bereits vor der Gründung eines Unternehmens sind Maßnahmen zu treffen, die Kosten verursachen. Solche "vorweggenommenen Betriebsausgaben" stellen Steuerabsetzposten dar.

Beispiel

  • Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln
  • Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung
  • Reisen zu potenziellen Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten
  • Beratungskosten betreffend die angestrebte Rechtsform etc.

Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, wie zum Beispiel:

  • Gewerbeanmeldung
  • Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartnern
  • Einreichpläne
  • Kreditvereinbarungen
  • Inserate zur Personalbeschaffung
  • Kosten- und Umsatzplanung

Betriebseinnahmen

Das Gegenstück zu den Betriebsausgaben bilden die Betriebseinnahmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die im Rahmen des Unternehmens anfallen. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (die erzielten Umsätze) darunter, sondern auch

  • beispielsweise Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch
  • nicht nur geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreundinnen/Geschäftsfreunden bzw. Kundinnen/Kunden oder Patientinnen/Patienten (z.B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).

Im Einzelnen gehören zu den Betriebseinnahmen insbesondere:

  • Erlöse aus Warenverkäufen
  • Erlöse aus Dienst- und Werkleistungen
  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen (zu Grundstücken und Kapitalanteilen siehe unten)
  • Provisionseinnahmen im Rahmen des Betriebes
  • Erlöse aus der Vermietung von Anlagevermögen
  • Empfangene Leistungen von betrieblich abgeschlossenen Sachversicherungen (Schadenersatz)
  • Betrieblich veranlasste Abfindungen (Ablösen), z.B. Mietrechte betreffend das Geschäftslokal

Betriebseinnahmen sind auch

  • (laufende) Erträge aus betrieblichen Kapitalanlagen (Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen)
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von Kapitalanlagen des Betriebsvermögens
  • Gewinne aus der Veräußerung (sonstigen Realisierung) von betrieblichen Grundstücken (Grund und Boden und Gebäuden)

Hier bestehen jedoch Besonderheiten bei der Besteuerung, die zur Folge haben, dass sie grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage der tarifmäßigen Einkommensteuer aufzunehmen sind, sondern aus dem Gewinn ausscheiden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen