Lösungsmittelbilanz

Allgemeine Informationen

Inhaberinnen/Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage müssen eine Lösungsmittelbilanz erstellen oder erstellen lassen, wenn

  • in der gewerblichen Betriebsanlage unter Verwendung organischer Lösungsmittel bestimmte Tätigkeiten in einer VOC-Anlage durchgeführt werden und
  • dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie
  • unter bestimmten Schwellenwerten liegt.

Aus der Lösungsmittelbilanz muss mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20 Prozent hervorgehen,

  • welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen
    • eingekauft wurde,
    • auf Lager liegt,
    • in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat,
    • als Abfall behandelt worden ist und
  • welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde.

Betroffene Unternehmen

Inhaberinnen/Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel bestimmte Tätigkeiten in einer VOC-Anlage durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter bestimmten Schwellenwerten liegt

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage betrieben wird:

Verfahrensablauf

Die Lösungsmittelbilanz muss einmal jährlich erstellt werden.

Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage festgelegten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, muss die zuständige Stelle davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

Die Lösungsmittelbilanz muss mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs 2 und 3 VOC-Anlagen-Verordnung (VAV)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft