Arbeitszeit bei Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers den Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten die Arbeitsleistung zu erbringen.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Reisebewegung per Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug (bzw. als Beifahrerin/Beifahrer im Auto) erfolgt und während der Fahrt nicht gearbeitet wird. Man spricht daher auch von passiver Reisezeit.
Achtung
Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, liegt keine Dienstreise vor. Dies betrifft etwa Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von Elektriker-, Installateur- oder Tischlereibetrieben sowie vergleichbaren Unternehmen, die innerhalb ihres regelmäßigen Einsatzgebietes von Kundschaft zu Kundschaft fahren.
Arbeitszeit
Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Sie können in die Normalarbeitszeit fallen oder Überstunden sein.
Durch passive Reisezeit darf die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden überschreiten.
Beispiel
Ein Montagetrupp eines Tischlereibetriebes fährt regelmäßig mit einem Kraftfahrzeug zu Montagearbeiten im Bezirk Wiener Neustadt. Dies gehört zum gewöhnlichen Aufgabenbereich, es liegt daher keine Reisezeit vor. Somit gelten die sonst üblichen Höchstarbeitszeiten.
Fährt dieser Trupp jedoch gelegentlich zu Montagearbeiten nach Wien, liegt Reisezeit vor. Die Tagesarbeitszeit der mitfahrenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer darf daher an solchen Tagen zwölf Stunden überschreiten (passive Reisezeit). Die Montagearbeit selbst darf jedoch nicht mehr als zwölf Stunden betragen.
Entgelt
Für passive Reisezeiten kann eine geringere Bezahlung vereinbart werden (z.B. Reisen im Schlafwagen).
Wochenend- und Feiertagsruhe
Eine Reisebewegung am Wochenende oder an Feiertagen ist dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Zieles der Dienstreise notwendig ist oder im Interesse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers liegt.
Tägliche Ruhezeit
Nach Ende der Tagesarbeitszeit besteht zudem ein Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Durch passive Reisezeit kann die vorgeschriebene Ruhezeit bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten (z.B. in einem Schlaf- oder Liegewagen) verkürzt werden. Ist eine solche Erholung nicht möglich, kann der jeweilige Kollektivvertrag eine Verkürzung der Ruhezeit an einzelnen Tagen zulassen. Ergibt sich dennoch ein späterer Arbeitsbeginn am nächsten Arbeitstag, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen Beginn und dem tatsächlichen Beginn in die Arbeitszeit einzurechnen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft