Verpflichtende Koordination bei Bauarbeiten

Allgemeine Informationen

Allgemeines

Die verpflichtende Koordination bei Bauarbeiten soll die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll dies durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten erreichen.

Zum Beispiel werden gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern von verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz gilt für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden und Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.

Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherrinnen/Bauherren bzw. Projektleiterinnen/Projektleiter nach BauKG und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinatorinnen/Koordinatoren nach BauKG.

Die Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren ist erforderlich, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber tätig sind.

  • Bauherrin/Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
  • Projektleiterin/Projektleiter ist wer von der Bauherrin/dem Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
  • Koordinatorin/Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase (Planungskoordinatorin/Planungskoordinator) ist wer von der Bauherrin/dem Bauherrn (oder Projektleiterin/Projektleiter) mit der Durchführung von Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
  • Koordinatorin/Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinatorin/Baustellenkoordinator) ist wer von der Bauherrin/dem Bauherrn (oder Projektleiterin/Projektleiter) mit der Durchführung von Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

Vorankündigung

Eine Vorankündigung ist von der Bauherrin/dem Bauherren zu erstellen und zwar für Baustellen, bei denen voraussichtlich

  • Die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
  • Deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung muss beinhalten:

  • Das Datum der Erstellung
  • Den genauen Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherren, der Projektleiterin/des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatorinnen/der Planungs- und Baustellenkoordinatoren
  • Angaben über die Art des Bauwerks
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen
  • Die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen

Die Vorankündigung muss bei Änderungen angepasst werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Die Bauherrin/der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

Dies gilt für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verbunden sind.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

  • Die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes
  • Eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs
  • Die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen
  • Die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung beziehungsweise Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können
  • Die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden
  • Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verbunden sind
  • Die Festlegung, wer für die Durchführung der genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen und bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen.

Die Bauherrin/der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Personen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

Die Bauherrin/der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

Betroffene Unternehmen

Jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 2, 3, 6, 7 und 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft