Änderungsmeldung für Personal
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Während der aufrechten Pflichtversicherung muss die dienstgebende Person jede für die Versicherung bedeutende Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, melden.
Betroffene Unternehmen
jede/jeder Dienstgebende
Voraussetzungen
Meldung zur Pflichtversicherung
Fristen
Jede für die Versicherung bedeutende Änderung muss die dienstgebende Person innerhalb von sieben Tagen melden.
Zuständige Stelle
Die Änderungsmeldung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Änderungsmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (→ ÖGK) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch,
gelten als nicht erstattet.
Hinweis
Für Meldungen von natürlichen Personen im Rahmen von Privathaushalten (die pflegebedürftige Dienstgeberin bspw. macht für den Pfleger eine Änderungsmeldung bei der Sozialversicherung) gibt es eine Ausnahme. Sie gelten auch außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung als ordnungsgemäß erstattet, wenn die Meldung
- durch Datenferntransfer unzumutbar ist oder
- nachweislich durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen war und deshalb nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden können.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Kommt es zu einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in der Unfallversicherung, ist der/dem Versicherten so rasch wie möglich eine Abschrift der Änderungsmeldung zu geben.
Für Adressänderungen ist eine eigene Meldung vorgesehen.
Liegt ein Meldeverstoß vor, können Verzugszinsen bzw. Säumniszuschläge anfallen.
Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§§ 34, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA (→ ÖGK) bzw. den Lohnverrechnungssoftwares zu finden.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA (→ ÖGK) und viele andere Services mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Onlineratgeber zur USP-Registrierung.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des jeweiligen Krankenversicherungsträgers (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger