Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer

Der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer beträgt 20 Prozent. Für bestimmte Umsätze wie beispielsweise Lebensmittel oder Vermietung zu Wohnzwecken gelten ermäßigte Steuersätze.

Für gewisse Umsätze gibt es auch Steuerbefreiungen. Unterschieden wird zwischen echten Befreiungen wie z.B. bei Exporten in Drittländer und unechten wie z.B. bei Versicherungen, ärztlichen Leistungen oder Kleinunternehmen. Kleinunternehmen dürfen die Umsatzgrenze von 35.000 Euro netto jährlich nicht überschreiten. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können aber auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen.

Die wichtigsten Steuersätze sind

  • der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent und
  • die ermäßigten Steuersätze von 10 Prozent und 13 Prozent.

Der 20-prozentige Steuersatz ist der Normalsteuersatz in Österreich.

Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet.

Der 10-prozentige Steuersatz gilt z.B. für:

  • Die Vermietung zu Wohnzwecken
  • Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung)
  • Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke
  • Die Müllabfuhr
  • Die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln

Der 13-prozentige Steuersatz gilt z.B. für

  • Die Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Brennholz etc.
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin/Künstler
  • Film- oder Zirkusvorführungen
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen

Hinweis

Die Europäische Kommission stellt Informationen zu den Steuersätzen von Mitgliedstaaten der EU in der Datenbank "Steuern in Europa ( EK)" zur Verfügung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:

Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:

  • Umsätzen der "Kleinunternehmen"
  • Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung) sowie bei der Verwaltung von Sondervermögen
  • Grundstücksverkäufen
  • Bestimmten gewerblichen Vermietungen ( BMF)
  • Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
  • Ärztlichen Leistungen bzw. arztähnlichen Leistungen (z.B. Leistungen als Ärztin/Arzt, Hebamme, Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Heilmasseurin/Heilmasseur, Freiberufliche/Freiberuflicher im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes)
  • Bildungsleistungen von bestimmten privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
  • Bestimmten Umsätzen von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
  • Umsätzen der Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten sowie der Alters-, Blinden- und Siechenheime

Kleinunternehmen sind Unternehmen, die im Inland betrieben werden und deren Jahresumsatz 35.000 Euro jährlich nicht überschreitet. Wenn die Umsatzsteuerbefreiung für das Unternehmen nachteilig ist (z.B. wegen hoher Vorsteuern in der Gründerphase oder weil Kundinnen/Kunden hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind), kann es auf sie verzichten (Optionserklärung).

Rechtsgrundlagen

§ 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, besteht die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten und die eigenen Leistungen als steuerpflichtig zu behandeln. Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden und der Vorsteuerabzug steht zu. Es ist keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig, um die Option zur Steuerpflicht auszuüben . Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.

Hinweis

Die Option zur Steuerpflicht ist bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Kleinunternehmen können ebenfalls auf die Steuerbefreiung verzichten. Sie müssen den Verzicht schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären.

Weiterführende Links

Information zur Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung sowie zum Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken ( BMF)

Rechtsgrundlagen

  • Verzicht auf Steuerbefreiung: § 6 AbsUmsatzsteuergesetz (UStG)
  • Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften: § 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG
  • Vorsteuerabzug: § 12 UStG
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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