Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer
Der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer beträgt 20 Prozent. Für bestimmte Umsätze wie beispielsweise Lebensmittel oder Vermietung zu Wohnzwecken gelten ermäßigte Steuersätze.
Für gewisse Umsätze gibt es auch Steuerbefreiungen. Unterschieden wird zwischen echten Befreiungen wie z.B. bei Exporten in Drittländer und unechten wie z.B. bei Versicherungen, ärztlichen Leistungen oder Kleinunternehmen.
Die wichtigsten Steuersätze sind
- der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent und
- die ermäßigten Steuersätze von 10 Prozent und 13 Prozent.
Der 20-prozentige Steuersatz ist der Normalsteuersatz in Österreich.
Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet.
Der 10-prozentige Steuersatz gilt z.B. für:
- Die Vermietung zu Wohnzwecken
- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung)
- Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke
- Die Müllabfuhr
- Die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln
Der 13-prozentige Steuersatz gilt z.B. für
- Die Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Brennholz etc.
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin/Künstler
- Film- oder Zirkusvorführungen
- Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
Hinweis
Die Europäische Kommission stellt Informationen zu den Steuersätzen von Mitgliedstaaten der EU in der Datenbank "Steuern in Europa (→ EK)" zur Verfügung.
Weiterführende Links
Rz 1161 ff Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Rechtsgrundlagen
§ 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:
- Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten und innergemeinschaftlichen Lieferungen in Mitgliedstaaten der EU (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten "Touristenexporten")
- Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen
Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:
- Umsätzen der "Kleinunternehmen"
- Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung) sowie bei der Verwaltung von Sondervermögen
- Grundstücksverkäufen
- Bestimmten gewerblichen Vermietungen (→ BMF)
- Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
- Ärztlichen Leistungen bzw. arztähnlichen Leistungen (z.B. Leistungen als Ärztin/Arzt, Hebamme, Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Heilmasseurin/Heilmasseur, Freiberufliche/Freiberuflicher im Sinne des § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes)
- Bildungsleistungen von bestimmten privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
- Bestimmten Umsätzen von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
- Umsätzen der Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten sowie der Alters-, Blinden- und Siechenheime
Option zur Steuerpflicht
Bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, besteht die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten und die eigenen Leistungen als steuerpflichtig zu behandeln. Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden und der Vorsteuerabzug steht zu. Es ist keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig, um die Option zur Steuerpflicht auszuüben. Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Verzicht auf Steuerbefreiung: § 6 Abs 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften: § 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG
- Vorsteuerabzug: § 12 UStG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen