Vorsteuerpauschalierung

Unternehmen haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen. Sie können auch auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anwenden. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.

Bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung ist generell nur die Bruttomethode zulässig, es sei denn, es werden gleichzeitig die Basispauschalierung Umsatzsteuer und die Basispauschalierung Einkommensteuer angewendet. In diesem Fall ist auch die Nettoverrechnung möglich.

Basispauschalierung Umsatzsteuer

Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung.

Unternehmen dürfen die Basispauschalierung Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht oder das Unternehmen freiwillig Bücher führt.

Hinweis

Bei der Betriebseröffnung kann das Unternehmen die Vorsteuerpauschalierung anwenden, wenn es im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig Bücher geführt werden.

Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8 Prozent des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 Euro zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8 Prozent ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.

Beispiel

Eine Gewerbetreibende erzielt 205.000 Euro Umsatz, davon entfallen 5.000 Euro auf den Verkauf eines Klein-Lkw. Die Unternehmerin kann pauschal 3.600 Euro an Vorsteuer absetzen (1,8 Prozent von 200.000 Euro).

Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung ist es zusätzlich möglich, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:

Branchenpauschalierung Umsatzsteuer

Allgemeines

An Stelle der Basispauschalierung können Unternehmen auch die Branchenpauschalierung anwenden. In der betreffenden Verordnung ( RIS) ist jener Prozentsatz angegeben, der in Bezug auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen:

  • Freiberuflich tätigen Unternehmen (vier Gruppen, bestehend aus
    • Tierärztinnen/Tierärzten,
    • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,
    • Patentanwältinnen/Patentanwälten und
    • Notarinnen/Notaren,
    • Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern sowie
    • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern) und
  • Nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden (67 Gruppen).

Regelung für freiberuflich tätige Unternehmer

Überschaubar ist die Liste der freiberuflich tätigen Unternehmen:

  • Tierärztinnen/Tierärzte dürfen 4,9 Prozent,
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare und Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder 1,7 Prozent,
  • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker 2,8 Prozent

vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen.

Achtung

Voraussetzung ist, dass der Umsatz des freiberuflichen Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen hat. Bei der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung gilt hingegen die Umsatzgrenze von 220.000 Euro.

Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 1.000 Euro netto ab dem Jahr 2023; bis zum Jahr 2022: 800 Euro) kein Vorsteuerabzug möglich ist. Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern die Umsatzsteuer, die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellt wird.

Regelung für Handels- und Gewerbetreibende

Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die unten genannte Verordnung nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3 Prozent (Tabaktrafikantinnen/Tabaktrafikanten) bis zu 7 Prozent (Münzreinigerinnen/Münzreiniger). Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn ein Unternehmen freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:

  • Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter, für die einkommensteuerlich keine sofortige volle Abschreibung zulässig ist
  • Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen
  • Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die das Unternehmen zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt

Hinweis

Die beiden letztgenannten Punkte gelten laut Verordnung nicht für Friseurinnen/Friseure, Chemischreinigerinnen/Chemischreiniger, Wäschereien und Handelsvertreterinnen/Handelsvertreter.

Spezielle Branchen

Darüber hinaus gibt es weitere Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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